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Hochwasserschäden in DeutschlandKabinett beschließt Fluthilfe-Fonds

Die Flut richtete weiträumige Schäden in den von ihr betroffenen Gebieten an. Das Bundeskabinett billigte nun einen Hilfsfonds in Milliardenhöhe.

Unter Wasser. In Bayern wurden ganze Orte überschwemmt. Bild: dpa

BERLIN dpa | Die schwarz-gelbe Koalition hat den Fluthilfe-Fonds zur Beseitigung der Hochwasserschäden auf den Weg gebracht. Das Kabinett beschloss am Montag auf einer Sondersitzung in Berlin den bis zu acht Milliarden Euro umfassenden Fonds, der von Bund und Ländern gemeinsam finanziert wird.

Noch am Nachmittag wollte sich der Haushaltsausschuss des Bundestages mit dem „Aufbauhilfegesetz“ befassen. Bundestag und Bundesrat sollen den Fonds bis 5. Juli beschließen, so dass er noch vor der Sommerpause starten kann.

Der Bund erhöht Neuverschuldung

Der Bund geht in Vorleistung und erhöht in diesem Jahr die Neuverschuldung entsprechend um 8 Milliarden auf nun 25,1 Milliarden Euro. Dazu legt Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) einen Nachtragshaushalt vor.

Zuvor war er den Ländern entgegengekommen und hatte zugesagt, einen größeren Teil der Finanzierung zu schultern. So trägt der Bund 1,5 Milliarden Euro zur Beseitigung der Flutschäden an seiner Infrastruktur.

Dadurch reduziert sich das mit den Ländern gemeinsam zu finanzierende Volumen. Die Länder bekommen bis zum Jahr 2033 Zeit, ihren Anteil von insgesamt 3,25 Milliarden Euro abzuzahlen. Die jährlichen Zins- und Tilgungszahlungen belaufen sich auf 202 Millionen Euro. Bis 2019 erhalten die Länder wiederum Zuschüsse für kommunale Investitionen von jährlich rund 2,6 Milliarden Euro.

Entlastung der Unternehmen

Zugleich werden Unternehmen entlastet, die ihren Betrieb wegen des Hochwassers einschränken müssen und Kurzarbeit beantragen. Der Bund übernimmt dazu in voller Höhe die Beiträge zu den Sozialversicherungen für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.

Die Übernahme gilt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013. Auch müssen Firmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit in Folge der Flut nicht die üblichen Fristen zur Stellung eines Insolvenzantrages einhalten.

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