Gesetze zum Schutz von Whistleblowern: Aufdecken erleichtert
Bundestag und EU arbeiten an neuen Gesetzen. Damit soll der Schutz von Hinweisgebern strafrechtlich und arbeitsrechtlich gestärkt werden.
Der Schutz von Whistleblowern (Hinweisgebern) und Journalisten wird derzeit gleich zweifach verbessert. Der Bundestag hat letzte Woche das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen, auf EU-Ebene steht der Beschluss einer Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern unmittelbar bevor.
Das Geschäftsgeheimnisgesetz setzt eine EU-Richtlinie von 2016 um. Wer Geschäftsgeheimnisse erlangt oder diese nutzt oder offenlegt, muss laut Gesetz mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen. Zudem können betroffene Firmen zivilrechtlich Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft verlangen. In Deutschland gibt es jetzt erstmals ein spezielles Gesetz.
Neu und vorteilhaft ist vor allem, dass Whistleblower und Journalisten nun ausdrücklich gesetzlich vor Strafverfolgung geschützt sind, wenn sie Geschäftsgeheimnisse offenbaren. Whistleblower sind dabei nicht nur geschützt, wenn sie „rechtswidriges“ Verhalten eines Unternehmens aufdecken, sondern auch bei der Enthüllung „sonstigen Fehlverhaltens“.
Anders als im Entwurf geplant, kommt es nicht mehr darauf an, dass Whistleblower subjektiv „in der Absicht handeln“, das öffentliche Interesse zu schützen. Nun ist entscheidend, dass die Offenlegung von Geheimnissen objektiv „geeignet ist“, das öffentliche Interesse zu schützen. Damit entfällt die von Grünen und Linken befürchtete „Gesinnungsprüfung“. Allerdings ist es schwerer, den objektiven Nutzen einer Veröffentlichung zu belegen, als nur den eigenen guten Willen.
Abschreckende Wirkung soll vermieden werden
Auf Wunsch von Journalistenverbänden wurde der geplante Rechtfertigungsgrund für Whistleblower und Journalisten in einen Tatbestandsausschluss geändert. Damit soll schon jede Prüfung einer Strafbarkeit und damit jede abschreckende Wirkung auf Whistleblower und Journalisten vermieden werden.
In Paragraf 23 wurde zudem noch kurzfristig ein neuer strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund für Journalisten aufgenommen, der wohl auch auf andere Gesetze übertragbar ist. Wenn Journalisten Geschäftsgeheimnisse entgegennehmen, auswerten und veröffentlichen, machen sie sich nicht wegen Beihilfe zur Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar. Das Gesetz tritt in Kraft, sobald es im Bundesgesetzblatt verkündet ist, also bald.
Dagegen wird die geplante EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern erst in rund zwei Jahren wirksam, wenn sie in deutsches Recht umgesetzt ist. Immerhin konnten EU-Ministerrat und Europäisches Parlament (EP) Mitte März eine Einigung im Trilogverfahren verkünden. Der Rat hat den Kompromiss angenommen, das EP wird am 17. April abstimmen.
Die Whistleblower-Richtlinie setzt am Schutz von Hinweisgebern gegenüber ihren Arbeitgebern an. Wer rechtswidriges Verhalten aufdeckt, soll nicht entlassen, versetzt oder sonst benachteiligt werden. Journalisten profitieren davon mittelbar, weil Whistleblower wichtige Informanten für sie sind.
Whistleblower sollen sich zunächst innerhalb ihres Unternehmens beschweren; hierfür müssen Unternehmen entsprechende Kanäle einrichten. Hinweisgeber können auch sofort Behörden informieren. Letzteres wurde kurzfristig zugunsten der Whistleblower geändert. An die Öffentlichkeit können sie sich aber erst wenden, wenn interne Meldungen ignoriert werden, die Allgemeinheit unmittelbar bedroht ist oder wenn den Hinweisgebern Vergeltungsmaßnahmen drohen.
Die EU-Richtlinie erfasst nur die Aufdeckung von Verstößen gegen EU-Recht. Faktisch ist das aber nicht wenig: Verbraucher-, Daten- und Umweltschutz, Vergaberecht und Produktsicherheit sind weitgehend durch EU-Recht bestimmt. Bei der Umsetzung könnte Deutschland den Whistleblower-Schutz auch auf die Aufdeckung von Verstößen gegen deutsches Recht ohne EU-Hintergrund ausweiten.
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