Gerichtsurteil zu Polizistenbildern: Veröffentlichung nur mit Erlaubnis
Polizisten dürfen zwar beim Einsatz fotografiert werden. Ganz folgenlos sind solche Aufnahmen aber nicht. Wer sie macht, muss gegebenenfalls seine Personalien preisgeben.
LÜNEBURG/GÖTTINGEN dpa | Wer Nahaufnahmen von Polizisten im Einsatz macht, muss bei einer anschließenden Überprüfung seine Personalien preisgeben. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt (Az. 11 LA 1/13).
Im konkreten Fall hatte ein Mitglied einer Bürgerinitiative dagegen geklagt, dass seine Personalien am Rande einer Versammlung in Göttingen überprüft werden sollten, weil das Mitglied Aufnahmen von Polizisten gemacht hatte.
Fotografieren ja, veröffentlichen nein
Das Filmen und Fotografieren von Polizeieinsätzen sei zwar grundsätzlich zulässig, hieß es in dem am Montag bekanntgewordenen Beschluss des Gerichts. Rechtswidrig sei aber das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen der Abgebildeten ohne deren Einwilligung.
Der Kläger hatte bei den Aufnahmen einen Button der Initiative „BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz“ getragen. Für die Beamten der Bereitschaftspolizei hat es laut Gericht deshalb Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die von ihnen gefertigten Aufnahmen zumindest innerhalb der Gruppe oder sogar im Internet zur Schau gestellt werden sollten.
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