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Gerichtsentscheidung zur AfD in BerlinKein Anspruch auf den Posten

Die AfD hat gegen das Land geklagt, weil Bezirksverordnetenversammlungen ihnen einen Stadtratposten verweigern. Erstinstanzlich ist sie gescheitert.

Die AfD darf hier nicht mitentscheiden: das Spandauer Rathaus Foto: IMAGO / Joko

Berlin dpa/taz | Die AfD ist zunächst mit dem Versuch gescheitert, die Wahl ihrer Bezirksstadträte in drei Berliner Bezirken gerichtlich durchsetzen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entsprechende Klagen der AfD-Fraktionen in Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg und Spandau gegen das Land abgewiesen, wie ein Gerichtssprecher auf Anfrage sagte.

In den dortigen Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) versucht die AfD seit Langem, ihre Stadtratskandidaten wählen zu lassen. Nach ihren Wahlergebnissen vom 26. September 2021 hat die Partei nach gängiger Praxis einen Anspruch auf diese Posten im Bezirksamt. Eine Mehrheit der Bezirksverordneten verwehrt den AfD-Kandidaten jedoch ihre Zustimmung.

Mit den Klagen wollte die Partei nun klarstellen, dass die Bezirksparlamente ihrer Verpflichtung nachkommen müssten. Sie beantragte, ihre Kandidaten direkt vom Verwaltungsgericht einsetzen zu lassen oder zumindest einen Verstoß gegen die Landesverfassung festzustellen.

Kein „Besetzungsrecht“ der Fraktionen

Eine Einsetzung lehnten die Richter mit Verweis auf den Grundsatz der Gewaltenteilung ab. Auch einen Verstoß gegen die Berliner Verfassung sahen die Richter nicht, wie aus den Entscheidungen hervorgeht. Diese sehe „kein über das Vorschlagsrecht hinausgehendes „Besetzungsrecht“ der Fraktion“ vor. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, das Verwaltungsgericht ließ die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

In den zwölf Berliner Bezirken sind die Bezirksämter wichtige Entscheidungsgremien. Sie bestehen aus dem Bezirksbürgermeister und fünf Bezirksstadträten. Die Zusammensetzung des Bezirksamts richtet sich nach den Ergebnissen der BVV-Wahlen, die Mitglieder werden von den Bezirksparlamenten gewählt. Das Besondere dabei ist, dass dabei etwaige Koalitionen, die auf Bezirksebene Zählgemeinschaften heißen, keine Rolle spielen dürfen.

Eine ähnliche Konstellation gibt es im Abgeordnetenhaus: Nach dessen Geschäftsordnung haben die Fraktionen Anspruch auf eine ihren Sitzen im Parlament entsprechende Zahl an Ausschussvorsitzenden. Der AfD stünden seit der Wiederholungswahl 2023 zwei Vorsitze zu, allerdings weigern sich die Mitglieder der übrigen Fraktionen in den Ausschüssen für Verkehr und Digitalisierung, die Kandidaten der rechtsextremen Partei zu wählen. Da deren Kandidaten bei allen erneuten Abstimmungen regelmäßig scheitern, werden die Sitzungen von den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

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