Geplante A20-Elbquerung: Bundesgericht weist Klagen zurück
Der Elbtunnel gehöre zum Bedarf beim Fernstraßenbau, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest. Beim Gewässerschutz muss trotzdem nachgebessert werden.
Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Torsten Albig (SPD) reagierte erleichtert. „Wir können mit der A20 im Wesentlichen so weiterplanen, wie wir es vorgesehen haben“, sagte er in Kiel.
Wegen eines Planungsfehlers beim Gewässerschutz muss es allerdings Nachbesserungen geben. Die Behörden hatten einen Fachbericht zu Auswirkungen auf die Wasserqualität nicht öffentlich ausgelegt. Wegen dieses formalen Mangels erklärte das Gericht den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig.
Der Fehler könne aber geheilt werden, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Bier. Der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein muss zur Wasserrahmenrichtlinie ein ergänzendes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen.
Unterschiedliche Kläger
Gegen den 5,6 Kilometer langen Tunnel für die Autobahn 20 hatten drei Umweltverbände, die Gemeinde Kolmar, der Kreis Steinburg, ein Fährbetrieb und mehrere Anwohner geklagt. Sie hielten den Tunnel für nicht notwendig sowie nicht finanzierbar und zogen die Tunnelsicherheit in Zweifel. Der Fährbetrieb fürchtete um seine Existenz.
Bei der Finanzierbarkeit konnte das Gericht keine unüberwindlichen Schranken erkennen. Sollte eine geplante Privatfinanzierung scheitern, werde der Bund einspringen, betonte Richter Bier.
Bei den Sicherheitsbedenken hatten die Planer schon in der mündlichen Verhandlung Mitte April Änderungen zugesagt. Statt bisher zwei soll es fünf befahrbare Querverbindungen für Rettungsdienste zwischen den beiden Tunnelröhren geben. Zudem sollen hauptamtliche Wachabteilungen der Feuerwehr geschaffen werden, damit im Falle eines Brandes nicht wie ursprünglich geplant die freiwillige Feuerwehr allein in der Verantwortung steht. Dem Fährbetrieb wurden mögliche Entschädigungen zugesagt.
(Az.: BVerwG 9 A 7.15, BVerwG 9 A 8.15, BVerwG 9 A 9.15, BVerwG 9 A 10.15, BVerwG 9 A 11.15, BVerwG 9 A 14.15 – Urteile vom 28. April 2016)
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