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Geldstrafen nicht eintreibbar

Zu einer Geldstrafe- oder buße verurteilte Straftäter haben Schonzeit. Wegen personeller Engpässe bei den Rechtspflegern können nicht freiwillig bezahlte Strafen gegenwärtig nicht eingetrieben werden. Wie ein Justizsprecher bestätigte, werden deshalb alle neu zu verfügenden Vollstreckungsmaßnahmen bis zum April 1995 aufgeschoben. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben: „Die Justiz vergißt nichts.“ Die Anordnung des Generalstaatsanwaltes beim Landgericht bedeute zudem keinen Verzug bei der Bearbeitung von Fahrverboten und Führerscheinentzug sowie schwerwiegenden Delikten mit Freiheitsstrafen.

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