Geheimvertrag zwischen Uni Köln und Bayer: "Informationsfreiheit gilt nicht absolut"
Die Uni Köln hält einen Vertrag mit Bayer unter Verschluss. Hochschulen müssen nicht auch nicht alles preisgeben, sagt der Rechtsprofessor Friedrich Schoch.
taz: Bürger haben das Recht auf Informationen von Behörden, also auch von Universitäten. Haben Sie als Wissenschaftler nicht Angst, dass Sie dann zu viel preisgeben müssten?
Friedrich Schoch: Nein. Es gibt Dokumente, die nicht jeder einsehen soll, auch bei mir. Prüfungsunterlagen etwa, Sitzungsprotokolle oder Entwürfe zu laufenden Forschungsarbeiten. Solche Aufzeichnungen sind geschützt. Die Informationsfreiheit gilt nicht absolut.
Das sagt auch die Universität Köln, die gerade vor Gericht steht, weil sie einen Vertrag mit dem Pharmahersteller Bayer nicht offenlegen will. Hat sie recht?
FRIEDRICH SCHOCH, 59, ist Professor für Öffentliches Recht in Freiburg und Experte für Informationsfreiheit. Er arbeitet als Richter am Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg.
Im Grunde schon. Das Informationsfreiheitsgesetz in Nordrhein-Westfalen kann für Hochschulen nicht angewendet werden, soweit diese in den Bereichen Forschung, Lehre und Prüfungen tätig werden. Ich vermute, dass der Vertrag zwischen der Uni Köln und Bayer eben die Forschung betrifft.
Warum sollten eigentlich für Universitäten mehr Heimlichkeiten gelten als für andere Behörden, wie etwa das Wissenschaftsministerium?
Hochschulen sind informationspflichtig, aber eben nicht in allen Bereichen. Es hängt immer vom konkreten Begehren ab. Wenn Sie die Heizölverträge der Uni einsehen wollen, haben Sie wahrscheinlich Erfolg. Dass es aber nicht Sinn der Informationsfreiheit ist, dass jeder die Prüfungsleistungen einzelner Studierender begutachten kann, versteht sich von selbst.
Und warum sollte man nicht Einsicht in Forschungsvorhaben verlangen können?
In bestimmten Konstellationen könnte ein völlig freier Informationszugang die Forschung durchaus gefährden. Denken Sie zum Beispiel an Forschungen, die noch nicht abgeschlossen sind, bei denen etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder das geistige Eigentum zu schützen sind. Es ist legitim, wenn zum Beispiel konkurrierende Forschungseinrichtungen, die sich eigene Anstrengungen ersparen möchten, vom Informationszugang ausgeschlossen werden.
Forschung lebt doch von Transparenz.
Natürlich. Forschungsergebnisse sind transparent zu machen, damit die Fachöffentlichkeit sie diskutieren kann. Der Weg dorthin nicht unbedingt.
Der nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsbeauftragte hat den Kölner Vertrag gesichtet. Er sieht nicht, dass darin Forschungsdetails verabredet würden. Wo verläuft genau die Grenze?
Die Grenze muss man immer im Einzelfall ziehen. Aber für Juristen gibt es eine klare Definition, mit der sie arbeiten können. Das Bundesverfassungsgericht definiert Forschung als jede "geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen".
Was fällt alles darunter? Auch das Sponsoring eines Instituts?
Geschützt ist alles, was in unmittelbarem Zusammenhang mit der Forschung steht. Zum Beispiel die Dokumentation erfolgreicher oder weniger erfolgreicher Methoden in der Arzneimittelforschung. Nicht geschützt sind äußere Umstände wie die eingesetzten finanziellen Mittel. Das Sponsoring eines Instituts dürfte offenzulegen sein.
Nordrhein-Westfalen ist eines der wenigen Bundesländer, wo Ausnahmen für Hochschulen explizit erwähnt sind. Darauf beruft sich die Uni Köln. Sind Wissenschaftler andernorts schlecht geschützt?
Nein. Die Gesetze sehen ohnehin vor, dass Hochschulen bestimmte Informationen verweigern können, wenn es zum Beispiel um den Schutz geistigen Eigentums oder um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geht. Deshalb verstehe ich in rechtspolitischer Hinsicht die Hochschulklausel in NRW nicht. Mir ist nicht bekannt, dass Hochschulen andernorts zu viel preisgeben müssen und deswegen Probleme haben.
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