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G20: Urteil im BerufungsverfahrenStrafbare Embryonalhaltung

Peike S. erhält wegen Flaschenwürfen beim G20-Gipfel eine Bewährungsstrafe. Erstinstanzlich war er zu zwei Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt worden.

Das erste G20-Verfahren: Peike S. am 28.8.2017 im Strafjustizgebäude in Hamburg Foto: dpa

Hamburg taz | Am Dienstag hat das Hamburger Landesgericht das Urteil im Berufungsverfahren gegen den 23-jährigen Peike S. gefällt. Der Niederländer wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts sorgte bundesweit für Aufsehen. S. war der Erste, der sich wegen der Auseinandersetzungen rund um den G20-Gipfel vor Gericht verantworten musste. Die Staatsanwältin forderte damals, beim Urteil einen generalpräventiven Aspekt zu bedenken. Nachahmer sollten durch ein beispielhaftes Urteil abgeschreckt werden. Der Richter verurteilte den nicht vorbestraften S. zu zwei Jahren und sieben Monaten Haft – mehr als die Staatsanwaltschaft gefordert hatte.

S. wurde vorgeworfen, am Abend des sechsten Juli 2017 zwei leere Flaschen auf einen Polizisten geworfen und ihn an Kopf und Bein getroffen zu haben. Der Beamte erlitt nach eigenen Angaben einen kurzen Nackenschmerz. Bei seiner Festnahme soll S. die Embryonalhaltung eingenommen haben. Die Anklage lautete Widerstand, schwerer Landfriedensbruch, gefährliche Körperverletzung und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte.

Ein Jahr lang saß S. deshalb in Untersuchungshaft. Im Juli 2018 wurde er überraschend unter Auflagen von der Haft verschont. Im Verfahren erzählte S., wie er seitdem versucht, sein Leben wieder aufzubauen.

Die Verteidigung forderte im Berufungsverfahren einen Freispruch, ersatzweise eine Bewährungsstrafe. Die Flaschenwürfe seien S. nicht nachzuweisen, vor allem weil die Zeugenaussagen widersprüchlich seien, sagte Anwalt Alexander Kienzle. Der Staatsanwalt hingegen forderte dieselbe Strafe wie in erster Instanz: Ein Jahr und neun Monate Haft.

Das Gericht erließ diese Freiheitsstrafe, setzte sie aber zur Bewährung aus. Es gebe keinen Grund an den Schilderungen der beiden Hauptbelastungszeugen der Polizei zu zweifeln, so die Richterin. Die Embryonalhaltung und das Sich-schwer-machen seien als Widerstand zu werten.

Zum generalpräventiven Aspekt sagte sie, dass ,wer aus einer Menschenmenge Flaschen werfe, damit rechnen müsse, dass es Nachahmer gebe. Weil sich S. aber von seiner langen Untersuchungshaft beeindruckt gezeigt und eine positive Sozialprognose habe, habe sich die Kammer gegen eine Haftstrafe entschieden. S. nahm das Urteil ruhig entgegen, Verteidigung und Zuschauer*innen wirkten enttäuscht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig,

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1 Kommentar

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  • "Die Embryonalhaltung und das Sich-schwer-machen seien als Widerstand zu werten."



    Was heißt das?



    Wenn man sich bei der Festnahme wehrt, ist das Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.



    Wenn man sich wehrlos hinlegt, ist das auch Widerstand?



    Sowas darf nicht Rechtsgeschichte schreiben!