Forderung des Europäischen Gerichtshofs: Transparenz bei Schengenvisa
Wer nicht in die EU darf, hat das Recht, den Grund der Ablehnung zu erfahren. Auch muss dargelegt werden, welches Land Bedenken einbringt.
Konkret geht es um einen Ägypter und eine in Saudi-Arabien wohnende Syrerin. Sie wollten ihre Schwiegereltern beziehungsweise ihren Sohn in den Niederlanden besuchen und hatten hierfür Schengenvisa beantragt. Diese berechtigen zu einem dreimonatigen Aufenthalt in sämtlichen Schengenstaaten. Daher können diese Staaten auch alle Einwände gegen eine Visumserteilung erheben.
Die niederländischen Behörden lehnten die Anträge ab, weil beide ein Risiko für die öffentliche Sicherheit seien. Grund waren entsprechende Einwände anderer EU-Länder, bei dem Ägypter durch Ungarn und bei der Syrerin durch Deutschland.
Auf den Ablehnungen war die Quelle dieser Einstufung aber nicht erkennbar. Beide klagten auf Herausgabe dieser Informationen. Um wirksam gegen ihre negative Einstufung vorgehen zu können, müssten sie wissen, von wem sie überhaupt stamme. Das zuständige Gericht in Den Haag legte den Streit dem EuGH vor.
Land muss benannt werden
Dieser verwies nun darauf, dass die EU-Grundrechtecharta allen Menschen, auch aus Nicht-EU-Ländern, „einen wirksamen Rechtsbehelf garantiert“. Dafür sei es hier zunächst notwendig, dass die Visabehörde bei einer Ablehnung auch die Gründe hierfür benennt. Das entsprechende Formular sei im Juni 2019 entsprechend nachgebessert worden.
Allerdings könnten hier die niederländischen Behörden und Gerichte gar nicht prüfen, ob die Risikoeinstufung gerechtfertigt sei. Daher müssten sie aber Betroffenen auch das jeweilige Land benennen. Denn nur dann könnten sie dort gegen diese Einstufung vorgehen.
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