Facebook-Like-Button auf Webseiten: Liken ist zustimmungspflichtig
Das Landgericht Düsseldorf gibt der Verbraucherzentrale NRW weitgehend recht. Unternehmen müssen User über die Datenweitergabe an Facebook aufklären.
DÜSSELDORF dpa | In einer Klage wegen des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook hat das Landgericht Düsseldorf der Verbraucherzentrale NRW weitgehend rechtgegeben. Diese hatte gegen den Bekleidungshändler Peek & Cloppenburg Klage eingereicht, weil über das Plugin Daten über das Surfverhalten des Kundens schon beim einfachen Aufrufen einer Seite an Facebook weitergeleitet werden. Unternehmen müssten den Seitenbesucher über die Weitergabe von Daten aufklären, erklärte das das Gericht am Mittwoch und unterstützte damit die Ansicht der Verbraucherschützer.
Die Integration des „Like“-Buttons verletze Datenschutzvorschriften, weil dadurch unter anderem die IP-Adresse des Nutzers ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook weitergeleitet werde, hieß es in der Begründung des Urteils.
„Keiner weiß, was Facebook mit den Daten macht“, sagte Rechtsanwältin Sabine Petri von der Verbraucherzentrale. Sie sei zufrieden mit dem Urteil. Unternehmen könnten sich nicht einfach aus der Verantwortung ziehen, indem sie auf Facebook verweisen.
Bei Peek & Cloppenburg ging es um die Website Fashion ID (Az. 12O 151/15). Mittlerweile muss der Nutzer dort Social-Media-Dienste explizit aktivieren und stimmt damit zu, „dass Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden“. Insgesamt hatte die Verbraucherzentrale NRW sechs Unternehmen wegen des „Like“-Buttons abgemahnt.
Leser*innenkommentare
Velofisch
Die Überschrift ist unglücklich. Sie würde andeuten, dass Liken, Verlinken etc. zustimmungspflichtig wäre - das ist glücklicherweise nicht der Fall und wäre das Ende des freien Diskurses.
Was zustimmungspflichtig ist, ist einen Like-Buttom auf eine Seite zu nehmen, der als versteckte Funktionalität Facebook sagt, dass man auf der Seite war - unabhängig davon, ob der Like-Button gedrückt wurde. Würde Facebook diese versteckte Funktionalität entfernen (was technisch möglich ist), so wäre der Button natürlich zulässig. Das Urteil hat insofern nichts mit "liken" zu tun sondern nur damit, dass Facebook diese Gelegenheit nutzt um versteckt Daten auf fremden Websites mit einzusammeln. Dies passiert übrigens auch wenn Werbung z.B. von Google angezeigt wird oder wenn jemand auf seiner Website Google Analytics aktiviert hat.