FKK-Wandern in der Schweiz: Schwere Zeiten für Nackedeis
Ein höchstrichterliches Urteil erlaubt den Kantonen, gegen unbekleidete Spaziergänger und Nacktbadende Verbote und Strafen zu verhängen.
GENF taz | Die 26 Schweizer Kantone dürfen das Nacktwandern auf ihrem Territorium verbieten und Zuwiderhandlungen bestrafen. Diese Entscheidung hat die höchste eidgenössische Justizinstanz, das Bundesgericht in Lausanne, am Donnerstag im Verfahren gegen einen Mann aus dem Halbkanton Appenzell Ausserrhoden getroffen.
Der 48-Jährige war im Oktober 2009 auf einem Waldweg in der Nähe der Stadt Herisau hüllenlos an einer Familie mit Kleinkindern vorbeigewandert. Er passierte zudem ein christliches Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige. Eine Passantin stellte ihn zur Rede und erstattete Strafanzeige.
Gegen das von der Polizei verhängte Bußgeld in Höhe von 100 Franken (umgerechnet rund 84 Euro) erhob der Nacktwanderer Einspruch beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, das ihn 2010 zunächst vom Vorwurf des "unanständigen Benehmens" freisprach. Doch das kantonale Obergericht gab dem Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft statt und verurteilte den Nacktwanderer nicht nur zur Zahlung der Buße, sondern auch zur Übernahme der Verfahrenskosten von 3.330 Franken.
Dagegen erhob der Betroffene Beschwerde beim Bundesgericht, das den Fall am Donnerstag in einer öffentlichen Sitzung beriet. Zu Sitzungen dieser Art kommt es nur in solchen Fällen, wenn sich die fünf RichterInnen nicht einig sind. Der Anwalt des Nacktwanderers wies in seiner Beschwerde darauf hin, dass der Schweizer Bundesgesetzgeber das schlichte, nicht mit einer sexuellen Absicht verbundene Nacktsein bewusst nicht unter Strafe gestellt habe. Damit sei kein Platz für eine entsprechende Strafnorm auf kantonaler Ebene.
Anwalt wehrt sich
Das fragliche Verbot greife in unverhältnismäßiger Weise in die persönliche Freiheit von Nacktwanderern ein. Es entspreche angesichts der omnipräsenten Nacktheit in den Medien kaum dem Schutzbedürfnis einer Mehrheit in der Bevölkerung. Hinzu komme, argumentierte der Anwalt, dass der im Strafgesetzbuch des Kantons Appenzell Ausserrhoden enthaltene Tatbestand des "unanständigen Benehmens" zu wenig klar umschreibe, was genau verboten sei.
Sollte unbekleidetes Wandern oder Baden tatsächlich unter Strafe gestellt werden, müsste dies auch ausdrücklich festgehalten werden. Allerdings, so der Anwalt, sei ohnehin davon auszugehen, dass die Mehrheit der Bevölkerung das Nacktwandern überhaupt nicht als "unanständig" empfinde. Schließlich liege ein Verbotsirrtum vor, da der Betroffene seit Jahren nackt gewandert, dafür aber noch nie belangt worden sei.
Doch dieser Argumentation wollte eine Mehrheit der fünf BundesrichterInnen nicht folgen. Mit ihrem Urteilsspruch gegen den Mann aus Appenzell Außerrhoden, das allen 26 Kantonen das Verbot des Nacktwanderns erlaubt, ist auch ein Verfahren im Nachbarkanton Appenzell Innerrhoden erledigt. Vor dem dortigen Bezirksgericht sind gegenwärtig noch die Verfahren von zwei Nacktwanderern anhängig, welche die gegen sie verhängten Bußgelder über 200 Franken angefochten haben.
In Innerrhoden existierte bereits eine Strafnorm, die das Nacktwandern ausdrücklich verbietet. Sollten alle 26 Kantone Verbote verhängen, wird es eng für NacktwanderInnen und -badende: Nur 1 Prozent des Schweizer Territoriums ist FKK-Gelände.
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