Europawahlrecht: Fünfprozentklausel verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Fünfprozentklausel bei Europawahlen für verfassungswidrig erklärt. Mandate für Kleinparteien gibt es aber erst 2014.

Verfassungswidrig: Die Fünfprozentklausel. Bild: klosko/photocase.com

Das Bundesverfassungsgericht hat die Fünfprozenthürde bei Europawahlen gekippt. Bei der nächsten Europawahl im Jahr 2014 können deshalb viel mehr deutsche Parteien Abgeordnete ins Europäische Parlament entsenden.

Bei der Europawahl gibt es kein EU-weit einheitliches Wahlrecht. Vielmehr legt jeder Staat das Verfahren fest. Für die Wahl der 99 deutschen Abgeordneten gilt eine Fünfprozentklausel. Dagegen hatten drei Wähler geklagt, unter ihnen der Staatsrechtler und Parteienkritiker Hans Herbert von Arnim. Sie machten geltend, dass bei der letzten Europawahl wegen der Sperrklausel die Stimmen von 2,8 Millionen Wählern nicht berücksichtigt wurden. Damit fielen bei der Mandatsverteilung insgesamt rund 10 Prozent der Stimmen unter den Tisch.

Laut Bundeswahlleiter hätten ohne Fünfprozenthürde neben den üblichen Parteien noch sieben weitere mindestens ein Mandat errungen: Freie Wähler (1,7 Prozent,) Republikaner (1,3), Tierschützer (1,1) Familienpartei (1,0), Piraten (0,9), Rentnerpartei (0,8) und ÖDP (0,5). Die NPD war nicht angetreten.

Die Verfassungsrichter erklärten nun, dass die Fünfprozenthürde bei Europawahlen gegen das Prinzip der Wahlgleichheit verstößt. Danach muss jede Stimme grundsätzlich den gleichen Zähl- und Erfolgswert haben. Mit einer Sperrklausel wird jedoch der Erfolgswert der Stimmen für kleine Parteien verhindert. Ein solcher Eingriff sei nur möglich, wenn andernfalls "mit einiger Wahrscheinlichkeit" die Funktionsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigt wäre. Karlsruhe will hier auch streng prüfen, weil sonst die Gefahr bestehe, dass die großen Parteien sich das Wahlrecht nach eigenen Interessen zurechtschneidern.

Bei der Europawahl sieht das Verfassungsgericht keinen zwingenden Grund für eine deutsche Sperrklausel. Zwar wäre die Zahl der Parteien im Europäischen Parlament von 162 auf 169 gestiegen. Bisher hätten sich kleine Parteien jedoch fast immer den großen Fraktionen angeschlossen, so dass eine weitere Zersplitterung nicht zu befürchten sei. Derzeit gibt es sieben Fraktionen: Christ- und Sozialdemokraten, Liberale, Grüne, Linke, Konservative und Europagegner.

Die Europawahl muss trotz des festgestellten Wahlfehlers nicht wiederholt werden. Selbst die deutsche Mandatsverteilung bleibt unangetastet. Der Wahlfehler sei nämlich "nicht unerträglich", so die etwas willkürliche Begründung der Richter.

Die Entscheidung am Zweiten Senat des Verfassungsgerichts fiel mit fünf zu drei Richterstimmen, wobei nur die beiden konservativen Richter Udo di Fabio und Rudolf Mellinghoff das Urteil im Ergebnis ablehnten. Sie hätten dem Gesetzgeber mehr Gestaltungsspielraum beim Wahlgesetz eingeräumt.

Das Urteil hat zunächst keine Auswirkungen auf Bundestags- und Landtagswahlen. Die Fünfprozenthürde bei Bundestagswahlen könnte erst nach der Wahl 2013 im Zuge einer Wahlprüfungsbeschwerde angegriffen werden. (Az.: 2 BvC 4/10)

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