EuGH-Urteil zu homophoben Äußerungen: Mehr Schutz vor Diskriminierung
Der Gerichtshof mahnt an: Auch ohne konkreten Bewerber darf sich ein Arbeitgeber nicht negativ über die sexuelle Orientierung von Kandidaten äußern.
Hintergrund war die Schadenersatzklage gegen einen italienischen Rechtsanwalt, der in einem Radiointerview angab, in seiner Anwaltskanzlei keine Homosexuellen einstellen zu wollen. (Az. C-507/18)
Eine italienische Rechtsanwaltsvereinigung, die sich unter anderem um den Rechtsschutz von Schwulen und Lesben kümmert, verklagte den Anwalt wegen Diskriminierung. Ein italienisches Gericht bat den EuGH in dem Rechtsstreit schließlich um eine Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf.
Der EuGH stellte daraufhin klar, dass homophobe Äußerungen auch dann eine Diskriminierung im Beruf darstellten, wenn jemand einen entscheidenden Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers habe. Es müssen demnach aber die nationalen Gerichte im Einzelfall darüber entscheiden.
Auch Meinungsfreiheit kann eingeschränkt werden
Der Gerichtshof machte zudem deutlich, dass auch die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen für eine Einschränkung erfüllt, weil diese sich unmittelbar aus der Antidiskriminierungsrichtlinie ergäben. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit gehe auch nicht über das hinaus, was erforderlich sei, um die Ziele der Antidiskriminierungsrichtlinie zu erreichen.
Der EuGH hatte auch keine Einwände gegen die Klagebefugnis der Rechtsanwaltsvereinigung, die den Anwalt wegen seiner homophoben Äußerungen verklagt hatte. Das nationale Recht könne einer Vereinigung das Recht geben, Schadenersatzansprüche auch dann vor Gericht geltend zu machen, wenn sich kein Geschädigter feststellen lasse.
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