EuGH-Urteil zu homophoben Äußerungen: Mehr Schutz vor Diskriminierung

Der Gerichtshof mahnt an: Auch ohne konkreten Bewerber darf sich ein Arbeitgeber nicht negativ über die sexuelle Orientierung von Kandidaten äußern.

Ein Hochhaus spiegelt sich in einer Fensterfront.

Sitz des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg Foto: imago

LUXEMBURG afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einen weitreichenden Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung im Beruf angemahnt. Der EuGH machte in einem am Donnerstag verkündeten Urteil (PDF) deutlich, dass homophobe Äußerungen auch ohne ein konkretes Einstellungsverfahren eine Diskriminierung darstellen können.

Hintergrund war die Schadenersatzklage gegen einen italienischen Rechtsanwalt, der in einem Radiointerview angab, in seiner Anwaltskanzlei keine Homosexuellen einstellen zu wollen. (Az. C-507/18)

Eine italienische Rechtsanwaltsvereinigung, die sich unter anderem um den Rechtsschutz von Schwulen und Lesben kümmert, verklagte den Anwalt wegen Diskriminierung. Ein italienisches Gericht bat den EuGH in dem Rechtsstreit schließlich um eine Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf.

Der EuGH stellte daraufhin klar, dass homophobe Äußerungen auch dann eine Diskriminierung im Beruf darstellten, wenn jemand einen entscheidenden Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers habe. Es müssen demnach aber die nationalen Gerichte im Einzelfall darüber entscheiden.

Auch Meinungsfreiheit kann eingeschränkt werden

Der Gerichtshof machte zudem deutlich, dass auch die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen für eine Einschränkung erfüllt, weil diese sich unmittelbar aus der Antidiskriminierungsrichtlinie ergäben. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit gehe auch nicht über das hinaus, was erforderlich sei, um die Ziele der Antidiskriminierungsrichtlinie zu erreichen.

Der EuGH hatte auch keine Einwände gegen die Klagebefugnis der Rechtsanwaltsvereinigung, die den Anwalt wegen seiner homophoben Äußerungen verklagt hatte. Das nationale Recht könne einer Vereinigung das Recht geben, Schadenersatzansprüche auch dann vor Gericht geltend zu machen, wenn sich kein Geschädigter feststellen lasse.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.