EuGH-Gutachter zu NGO-Gesetz: Ungarn verstößt wohl gegen EU-Recht

Budapest droht eine Niederlage. Nach Ansicht des zuständigen Rechtsgutachters ist das umstrittene Gesetz über ausländische Spenden unzulässig

Eine Mann ruft etwas und reckt seinen Arm in die Höhe, im Hintergrund sieht man eine EU-Fahne

Proteste gegen die Gesetzesreform, die NGOs und die Universität CEU betrifft, April 2017 Foto: Michael Trammer/imago images

LUXEMBURG dpa | Ungarn droht im Streit über ausländische Spenden an Vereine und Verbände eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof. Der zuständige EuGH-Gutachter empfahl am Dienstag, die ungarischen Auflagen für finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland als Verstoß gegen EU-Recht zu werten. Das Gesetz verletze sowohl den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs als auch europäische Grundrechte. Das ist noch kein Urteil, doch häufig folgen die obersten EU-Richter ihren Gutachtern. (Rechtssache C-78/18)

Die Regierungsmehrheit des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán hatte 2017 das sogenannte NGO-Gesetz beschlossen, gegen das die EU-Kommission klagt. Es sieht die Registrierung von Nichtregierungsorganisationen vor, die Spenden aus dem Ausland bekommen und dabei einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.

Sie müssen Zuwendungen öffentlich machen und sich selbst als „aus dem Ausland unterstützte Organisation“ bezeichnen. Kritiker sagen, das Gesetz sei auf US-Investor und Spender George Soros zugeschnitten. Der ungarische Ministerpräsident führt seit Jahren Kampagnen gegen Soros.

In seinen Schlussanträgen folgt EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona im Wesentlichen den Einwänden der Kommission. Die Regelung beschränke den im europäischen Binnenmarkt garantierten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs. Die betroffenen Organisationen könnten Finanzierungsschwierigkeiten bekommen, was ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit beschränken könnte. Die ausländischen Spender wiederum könnten wegen der Veröffentlichung stigmatisiert werden.

Recht auf Vereinigungsfreiheit verletzt?

Solche Veröffentlichungen fielen unter EU-Datenschutzrecht, hieß es weiter. Die Nennung könnte „zur Bestimmung des ideologischen Profils des Zuwenders“ beitragen. Verletzt würden damit das Recht auf Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten sowie das Recht auf Vereinigungsfreiheit, die alle in der europäischen Grundrechtecharta garantiert seien, stellt der Generalanwalt fest.

Derartige Eingriffe könnten zwar unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt sein, etwa zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Doch seien die ungarischen Regeln zu allgemein. Und der Schwellenwert für Spenden von nur rund 1.500 Euro pro Jahr seien angesichts der Schwere der Eingriffe unverhältnismäßig niedrig. Das Urteil in dem Fall dürfte in einigen Wochen fallen.

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