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DokumentationErkundung Gorlebens „zügig fortsetzen“

■ Das energiepolitische „Verständigungspapier“ vom 1. Februar 1997 in Auszügen

Entsorgung

„Das Entsorgungskonzept beruht auf einem Beschluß der Regierungen von Bund und Ländern aus dem Jahre 1979 und den Grundsätzen zur Entsorgungsvorsorge 1980. Seit 1994 ist die direkte Endlagerung abgebrannter Brennelemente neben der Wiederaufarbeitung als Entsorgungsweg gesetzlich zugelassen. Es fallen erheblich geringere Mengen radioaktiver Abfälle an als ursprünglich angenommen.“

Endlagerung

„Bund und Land Niedersachsen unterstützen den zügigen Abschluß des Planfeststellungsverfahrens für das Endlager für schwach- und mittelaktive Abfälle (Schacht Konrad). Sie gehen davon aus, daß vorbehaltlich der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde und der Rechte Dritter das Planfeststellungsverfahren 1997 positiv abgeschlossen wird. Für die direkte Endlagerung abgebrannter Brennelemente (hochaktive Abfälle) ist wegen der erforderlichen Abklingzeit von rd. 40 Jahren aus heutiger Sicht ein Endlager für hochaktive Abfälle jedenfalls nicht vor 2035 erforderlich. Die Erkundung des Standortes Gorleben ist [...] zügig fortzusetzen, damit vom Bundesamt für Strahlenschutz baldmöglichst eine Eignungsaussage für den Salzstock Gorleben getroffen werden kann.

Im Falle der Nichteignung von Gorleben wird das Entsorgungskonzept zu ändern sein. Zu alternativen Endlagerstandorten hat die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) Untersuchungen angestellt. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Eignungsuntersuchungen des Salzstocks Gorleben werden keine weiteren standortspezifischen Untersuchungen durchgeführt. In der Zwischenzeit ist die Endlagerforschung unter Beachtung der internationalen Entwicklung fortzusetzen.

Das Planfeststellungsverfahren für das ERAM (Morsleben) wird auf Stillegung beschränkt. Die Dauerbetriebsgenehmigung, die gemäß § 57a AtG als Planfeststellungsbeschluß fortgilt, wird durch Gesetz um fünf Jahre verlängert, damit bis dahin das Planfeststellungsverfahren abgeschlossen werden kann.“

Zwischenlagerung

„Ab dem Zeitpunkt X (Bund- Vorschlag: ab 2000, Niedersachsen: ab sofort) steht das Zwischenlager Gorleben nur für abgebrannte Brennelemente norddeutscher Kernkraftwerke und für die Zurücknahme von verglasten Abfällen aus ausländischer Wiederaufarbeitung zur Verfügung. In Ahaus besteht ein genehmigtes Zwischenlager für Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren und Hochtemperaturreaktoren. Es wird davon ausgegangen, daß das Bundesamt für Strahlenschutz die Kapazitätserweiterung des bestehenden Brennelemente-Zwischenlagers im Jahr 1998 genehmigt [...].

Bei Bedarf zusätzlich oder neu zu schaffende Zwischenlagerkapazitäten (in Süddeutschland) sollen die Grundsätze der Transportoptimierung und regionalen Ausgewogenheit weiter verwirklichen. Die im Rahmen dieses Zwischenlagerkonzepts beantragten Transporte sind streitlos. Ihr Schutz richtet sich nach dem Polizeirecht.“

Kernkraftwerke

„Aus heutiger Sicht müssen Entscheidungen über Ersatzbauten für die gegenwärtigen Kraftwerke in Deutschland frühestens im Jahr 2005 getroffen werden. Forschung und Entwicklung im Bereich der Kerntechnik sind frei. Frei ist auch die Entwicklung und Prüfung neuer Technologiekonzepte [...], bei denen die Folgen eventueller Störfälle auf die Anlage begrenzt bleiben.“

Atomgesetz

„Aus EU-rechtlichen Gründen muß das Atomgesetz geändert werden. Die Novellierung soll noch in dieser Legislaturperiode einvernehmlich erfolgen.“

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