Erdgasförderung in Deutschland: Fracking in Schutzgebieten möglich
Der Gesetzentwurf für das umstrittene Fracking steht. Es soll zwar mehr Auflagen als bisher geben – aber weniger als geplant.
BERLIN taz | Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) hat den Gesetzentwurf zur Regelung der umstrittenen Fördermethode Fracking verteidigt. Sie werde künftig „nur noch unter schärfsten Auflagen“ möglich sein, sagte Hendricks. Der Gesetzentwurf ist nach langen Auseinandersetzungen mit dem CDU-geführten Kanzleramt am Donnerstag zur Abstimmung an die anderen Ministerien geschickt worden. Im Vergleich zu den Eckpunkten, auf die sich Umwelt- und Wirtschaftsministerium bereits im Sommer geeinigt hatten, werden die Einschränkungen darin aufgeweicht.
Beim Fracking wird mit Chemikalien und Sand versetztes Wasser mit hohem Druck in tiefe Gesteinsschichten gepresst, um das darin eingeschlossene Erdöl oder -gas freizusetzen. Kritiker befürchten eine Verunreinigung des Trinkwassers durch die Fracking-Flüssigkeit oder das bei der Förderung freigesetzte Lagerstättenwasser, das meist mit Schadstoffen belastet ist.
Konventionelles Fracking, bei dem in Deutschland Gas aus meist in großer Tiefe liegenden Sandsteinschichten gelöst wird, wurde vor allem in Niedersachsen auch in der Vergangenheit schon eingesetzt. Diese Technik soll außerhalb von Naturschutz- und Trinkwasserschutzgebieten erlaubt bleiben. In sogenannten „Natura 2000“-Gebieten, die nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) geschützt sind, kann diese Art von Fracking – anders als in den Eckpunkten geplant – hingegen genehmigt werden. In jedem Fall ist künftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich; zudem darf die verwendete Flüssigkeit allenfalls schwach wassergefährdend sein.
Das stärker umstrittene unkonventionelle Fracking von Gas aus höher gelegenen Schiefer- und Kohleflözgesteinen gelöst wird, sollte oberhalb von 3.000 Metern Tiefe zunächst gar nicht kommerziell gefördert werden dürfen.
Kommerzielle Förderung genehmigen
Auch dieses Verbot wird aufgeweicht, bestätigte das Umweltministerium: Unternehmen können außerhalb von Schutzgebieten zunächst Probebohrungen beantragen, deren Ergebnisse dann von einer sechsköpfigen Experten-Kommission ausgewertet werden. In dieser sollen Wissenschaftler aus Landes- und Bundesbehörden sowie drei Forschungsinstituten sitzen.
Sofern die Kommission die Förderung in der betroffenen geologischen Formation mehrheitlich für unbedenklich hält und das Umweltbundesamt die verwendete Fracking-Flüssigkeit als nicht wassergefährdend eingestuft hat, können die zuständigen Landesbehörden eine kommerzielle Förderung genehmigen. Eine Pflicht zur Genehmigung durch die Behörden bestehe nicht, betonte das Umweltministerium. Allerdings sei damit zu rechnen, dass Unternehmen Klage erheben, wenn die Behörden einen Antrag auf kommerzielles Fracking nach einer erfolgreichen Probebohrung trotz eines positiven Votums der Kommission nicht genehmigen, hieß es.
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