Entscheidung des EuGH: Klimaklage gegen EU gescheitert

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hält den „People's Climate Case“ für unzulässig. Letzterer scheiterte damit auch in zweiter Instanz.

Ein Schild mit der Aufschrift «Cour de Justice de l'union Européene» steht vor den Bürotürmen des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg

Luxemburg: EuGH erklärt Klimaklage gegen die EU für unzulässig Foto: Patrick Scheiber/Kegler/imago

FREIBURG taz | Die Klimaklage gegen die EU ist unzulässig. Das entschied an diesem Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Der „People's Climate Case“ scheiterte damit auch in zweiter Instanz.

Elf Familien mit 36 Personen hatten die Klage im Mai 2018 in Luxemburg eingereicht. Die Familien aus sieben Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal, Rumänien, Fidschi und Kenia) leben von der Landwirtschaft oder vom Tourismus. Die deutschen Kläger sind Maike und Michael Recktenwald, die auf der Nordsee-Insel Langeoog das Restaurant Seekrug betreiben. Die Klage wurde von der Organisation „Protect the Planet“ finanziert.

Die Kläger griffen ein EU-Gesetzespaket aus dem Jahr 2018 an, das eine Verringerung des CO2-Ausstoßes bis 2030 um vierzig Prozent (gegenüber 1990) erreichen will. Dies verletze ihre Grundrechte. Erforderlich sei eine Reduzierung der Klimagase um mindestens 50 bis 60 Prozent. Doch die Klage wurde nicht einmal inhaltlich geprüft. Wie schon das erstinstanzliche EU-Gericht (EuG) im Mai 2019 hat nun auch der EuGH die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Die Kläger seien nicht „individuell“, von der EU-Politik betroffen.

Das Anwaltsteam der Kläger, zu dem der emeritierte Bremer Rechtsprofessor Gerd Winter und die Hamburger Rechtsanwältin Roda Verheyen gehören, hatte argumentiert, die Familien seien ganz unterschiedlich, also individuell, vom Klimawandel betroffen: Die einen müssten mit Dürren rechnen, andere mit Überflutungen. Der EuGH ließ das aber nicht gelten. Wenn man Individualität so weit auslege, dann könne letztlich jeder gegen EU-Gesetzgebung klagen, was jedoch von den EU-Verträgen gerade nicht vorgesehen sei.

Die Sensation blieb aus

Letztlich ging es den Anwälten der Kläger aber gerade darum, diese engen Rechtsschutzmöglichkeiten zu erweitern. Es sei doch „paradox“, dass Einzelpersonen gerade dann nicht gegen EU-Recht klagen können, wenn besonders viele oder jeder davon betroffen ist. Doch der Appell ging ins Leere. Der EuGH verwies auf die EU-Verträge, über die sich Gerichte nicht hinwegsetzen dürften. Die Sensation blieb also aus. Gegen die Entscheidung des EuGH sind keine weiteren Rechtsmittel möglich.

Bei anderen derzeit laufenden Klimaklagen, etwa am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, sind die Zugangshürden für die Klagen von Einzelpersonen niedriger. Doch auch dort sind Erfolge nicht selbstverständlich.

Denn historisch wurden die Grundrechte entwickelt, damit Einzelne sich gegen übermäßige Eingriffe des Staates wehren können. Sie dienen eigentlich nicht dazu, dass Einzelne den Staat zu einer bestimmten Politik verpflichten können. So geht das Bundesverfassungsgericht zwar davon aus, dass der Staat „Schutzpflichten“ für seine BürgerInnen hat. Das Verfassungsgericht will dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber aber nicht vorschreiben, wie er diese Schutzpflichten konkret erfüllen muss.

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