Entschädigung für Nato-Luftangriff: Serbische Opfer gehen leer aus
Das Verfassungsgericht lehnt den Schadenersatz-Anspruch im Nato-Luftangriff auf die Brücke von Varvarin ab. Es erleichtert aber künftige Klagen.
FREIBURG taz | Die Bundesrepublik muss keinen Schadenersatz an Opfer und Hinterbliebene eines möglicherweise rechtswidrigen Nato-Angriffs im Kosovokrieg bezahlen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte entsprechende Ansprüche ab, erleichterte allerdings zukünftige Klagen.
Geklagt hatten 35 serbische Staatsangehörige, die bei einem Nato-Luftangriff am 30. Mai 1999 verletzt wurden oder Verwandte verloren. Zwei Nato-Kampfflugzeuge hatten damals die Brücke in dem 4.000-Einwohner-Städtchen Varvarin südlich von Belgrad bombardiert.
Zunächst stürzten unter anderem drei Mädchen in den Tod. Bei einem zweiten Angriff erwischten die Granaten Menschen, die helfen wollten. Bilanz: 10 tote Zivilisten, 17 Schwerverletzte.
Dabei lag die Brücke weitab vom Kriegsgeschehen und war militärisch völlig unbedeutend. Die deutsche Luftwaffe war an dem Angriff zwar nicht beteiligt, die Zielplanung hätten die Nato-Staaten aber gemeinschaftlich zu verantworten. Wegen der Unterstützung durch die deutsche Friedensbewegung hatte man in Deutschland geklagt.
Nur Staaten können Reparationen verlangen
Das Amtsgericht Bonn, das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof verneinten einen Anspruch auf Schadenersatz. Dagegen hatte nun auch eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts keine Bedenken.
So gebe es nach wie vor keine völkerrechtlich legitimierten Schadensansprüche von Einzelpersonen. Nur Staaten könnten Reparationen von anderen Staaten verlangen.
Offen ließen die Verfassungsrichter, ob die Opfer von rechtswidrigen deutschen Kriegshandlungen nach Amtshaftungsrecht Schadenersatz verlangen können. Da deutsche Stellen von der konkreten Angriffsplanung jedoch keine Kenntnis hatten, komme eine rechtliche Verantwortlichkeit schon gar nicht in Frage, so die Verfassungsrichter.
Die Richter erleichterten aber künftige Klagen. So habe die Regierung bei der Zielplanung eines Angriffs keinen Beurteilungsspielraum. Eine gerichtliche Prüfung sei also grundsätzlich möglich. Außerdem müsse die deutsche Regierung beweisen, dass sie von der konkreten Zielplanung der Nato keine Kenntnis hatte, bei Vorgängen innerhalb der Nato bestehe eine Beweislastumkehr. Im konkreten Fall nützte dies den Klägern nun allerdings auch nichts.
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