: Elternliebe begrenzt
Das Sozialamt darf für die Pflege der Eltern nicht das allerletzte Hemd der erwachsenen Kinder verlangen
KARLSRUHE dpa/ap ■ Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz erwachsener Kinder vor Regressansprüchen des Sozialamtes für die Heimunterbringung ihrer Eltern verstärkt. Laut einem gestern verkündeten Grundsatzurteil kann nur eingefordert werden, was die Kinder nicht selbst für einen angemessenen Lebensunterhalt und ihre Altersversorgung brauchen. Da die Rente der Eltern oft nicht ausreicht, leistet das Sozialamt Zuschüsse, die es von den Kindern zurückfordert.
Nach dem Urteil dürfen Kinder einen angemessenen Teil ihres Einkommens behalten und müssen nicht mit ihrem gesamten Vermögen und Einkommen für anfallende Pflege- und Heimkosten aufkommen. Unterhaltspflichtigen Kindern muss vielmehr ein „angemessener Selbstbehalt“ bleiben, der „nach dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung“ zu bemessen sei, so die Karlsruher Richter (Az: XII ZR 266/99).
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