Eisschnellläuferin Pechstein: Langstrecke vor Gericht

Der Bundesgerichtshof vertagt seine Entscheidung, ob Claudia Pechstein mit ihrer Klage auf Schadenersatz die Sportgerichtsbarkeit aushebeln darf.

Claudai Pechstein in einem roten Rennanzug

Gibt nicht auf: Claudia Pechstein. Foto: dpa

KARLSRUHE taz | „Ich habe Ausdauer genug“, sagte Eisschnellläuferin Claudia Pechstein nach der zweistündigen Verhandlung am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dieser will erst am 7. Juni entscheiden, ob Pechsteins Klage gegen die Eislaufunion (ISU) zulässig ist.

Die immer noch aktive Claudia Pechstein (44) gilt als die erfolgreichste deutsche Wintersportlerin. Ihre Karriere ist aber überschattet von einer zweijährigen Dopingsperre im Jahr 2009. Bei der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Norwegen waren bei Pechstein ungewöhnliche Blutwerte festgestellt worden, die für die ISU auf Doping hindeuteten. Der Sportgerichtshof CAS in Lausanne bestätigte die Sperre. Pechstein legte jedoch Gutachten vor, wonach sie an einer vererbten Blutanomalie leide.

Pechstein will nun rehabilitiert werden und verklagte die ISU vor deutschen Gerichten auf Zahlung von zunächst rund 4 Millionen Euro. Sie verlangt Schadenersatz für entgangene Sponsorenverträge und Preisgelder sowie Schmerzensgeld. Allerdings hatte Pechstein wie alle ihre Kolleginnen und Kollegen zu Beginn ihrer Karriere eine Schiedsklausel unterschrieben, wonach für alle Streitigkeiten ausschließlich der CAS zuständig ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) München ließ im Januar 2015 Pechsteins Klage dennoch zu. Sie habe die Schiedsklausel nicht freiwillig unterschrieben, diese sei daher unwirksam. Zur Begründung führte das OLG aus: Die ISU habe ein Monopol für Eisschnelllauf-Wettbewerbe und habe diese Marktmacht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt. Der CAS sei nicht wirklich neutral.

Über 300 Schiedsrichter

Auf Revision der ISU muss jetzt der BGH über die Zulässigkeit von Pechsteins Klage entscheiden. Da aber fast alle Sportverbände ähnliche CAS-Klauseln haben, ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Zuständig ist am Bundesgerichtshof der Kartell-Senat unter BGH-Präsidentin Bettina Limperg. Entscheidende Frage ist, ob Athleten durch die alleinige Zuständigkeit des CAS benachteiligt werden.

Vor einem CAS-Verfahren wählt der Sportler und der Verband je einen Richter aus einer Liste mit über 300 Schiedsrichtern. Die beiden Benannten einigen sich dann auf einen Vorsitzenden. Umstritten ist, wie die Liste der Schiedsrichter zustande kommt. Hierbei haben die Verbände ein Übergewicht.

Der ISU-Anwalt Reiner Hall sieht darin kein großes Problem. „Es gibt keinen natürlichen Interessengegensatz zwischen Verbänden und Athleten“, erklärte er. Auch viele Athleten würden sich für scharfe Anti-Doping-Maßnahmen starkmachen, dagegen neigten manche Verbände zur Vertuschung. Pechstein jedenfalls habe sich „widersprüchlich“ verhalten. „Erst klagt sie beim CAS gegen die Sperre, und erst als sie dort verliert, moniert sie dessen angeblich fehlende Neutralität.“ Pechsteins Anwalt Gottfried Hammer verteidigte diese hingegen als zulässige Prozesstaktik.

Pechstein in Bundespolizeiuniform

Unterstützung bekam Pechstein, die in ihrer Bundespolizeiuniform erschien, von einem Experten des Bundeskartellamts, der die Schiedsklausel als rechtsmissbräuchlich einstufte. „Das Kartellrecht hat nichts Grundsätzliches gegen die internationale Sportgerichtsbarkeit“, diese sei kompetent, schnell und könne international verbindliche Entscheidungen treffen.

Vorschreiben könne ein Verband den exklusiven Gang zum CAS aber nur, wenn der CAS wirklich neutral sei. Der BGH könne hier einen „Reformprozess auslösen“, sagte Kartellamtsdirektor Jörg Nothdurft. Die existenziellen Interessen der Athleten, denen bei Dopingvorwürfen lebenslange Nachteile drohten, hätten Vorrang vor den Interessen der Verbände.

Wie der BGH entscheiden wird, war in der Verhandlung noch nicht zu erkennen. Sollte er Pechsteins Klage zulassen, müsste diese vor dem OLG München nicht nur beweisen, dass sie nicht gedopt hat, sondern auch, dass ihr wirklich ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist und dass die ISU den Schaden hätte vermeiden können.

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