: Eigenbedarf gilt auch bei Zweitwohnung
URTEIL Karlsruhe billigt Kündigung wegen gelegentlicher Besuche
FREIBURG taz | Der Eigentümer einer Mietwohnung kann auch dann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er den Wohnraum nur als gelegentliche Zweitwohnung nutzen will. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Berlin wurde abgewiesen.
Der Fall hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Der Eigentümer der Wohnung ist ein Chefarzt aus Hannover. Er wollte die Wohnung nur für gelegentliche Treffen mit seiner damals 14-jährigen Tochter aus einer früheren Beziehung nutzen. Dafür kündigte er der Mieterin, die dort 26 Jahre lang gelebt hatte.
Das Amtsgericht lehnte den Kündigungsgrund zunächst als vorgeschoben ab. Dagegen hielt das Berliner Landgericht den Eigenbedarf für glaubwürdig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Daran machte sich nun die Verfassungsbeschwerde fest. Es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die geplante „seltene“ Nutzung einer Wohnung eine Eigenbedarfskündigung zulässt.
Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Verfassungsgerichts lehnte jetzt aber die Beschwerde der Mieterin ab. Die Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung sei eindeutig. Es genüge, wenn der Eigentümer „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ für die eigene Inanspruchnahme nenne. Es sei nicht erforderlich, dass er seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlege. Nur einzelne Amtsgerichte hätten bisher den Wunsch nach einer Zweitwohnung generell nicht ausreichen lassen. Das allein führe „noch nicht zu einer erneuten Klärungsbedürftigkeit einer bereits geklärten Rechtsfrage“, so die Richter. CHRISTIAN RATH