EU-Gerichtsurteil zur Werbung: „Sie haben gewonnen“? Verboten!
Köderangebote mit vermeintlichen Gratis-Kreuzfahrten sind illegal, urteilt der EuGH. Das gilt auch, wenn der Gewinner nur geringe Summen zuzahlen muss.
BRÜSSEL taz | Für Unternehmen, die Kunden mit vermeintlichen Preisgewinnen ködern wollen, wird es künftig schwierig in der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am Donnerstag ein Urteil gefällt, das solch aggressive Werbung praktisch verbietet.
Geklagt hatte die britische Wettbewerbsbehörde OFT gegen fünf auf den Versand von Werbung spezialisierte Unternehmen in Großbritannien. Die betroffenen Firmen hatten Briefe, Rubbelkarten und Werbebeilagen verteilt, in denen sie als Gewinn Mittelmeerkreuzfahrten anpriesen. Der Haken: Die Kunden mussten sich dann doch am Reisepreis beteiligen, zum Beispiel den Zuschlag für Einzelkabinen und Verpflegungskosten übernehmen.
Letztlich waren also die „Preise“ für die Verbraucher mit Kosten verbunden, zum Beispiel 399 britische Pfund (umgerechnet etwa 490 Euro) für eine Kreuzfahrt. Mit ihren Lockangeboten wollten die Firmen an die Adressdaten der Menschen kommen. Diese Art Lockwerbung ist nach Ansicht der Richter nicht mit EU-Recht vereinbar – auch dann, wenn eine der angebotenen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme für den Verbraucher kostenlos ist.
„Es ist ein sehr positives Urteil für die Verbraucher. Oft werden solche Fahrten dann gar nicht durchgeführt oder stellen sich als absolute Werbeveranstaltungen heraus, sogenannte Kaffeefahrten“, sagte Bianca Skutnik vom Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin.
Auch Kleinbeträge unzulässig
Das Urteil hat zwar kein automatisches Verbot von solchen Werbeaktionen in der gesamten Europäischen Union zur Folge. Aber sollte es eine ähnliche Klage in Deutschland geben, müssen sich die Gerichte an die EU-Rechtssprechung halten. Besonders begrüßten die Verbraucherschützer, dass die Richter auch geringe Beiträge der Kunden für unzulässig halten, zum Beispiel Gebühren für einen Anruf bei der Gewinnhotline oder Briefmarken für eine Rückantwort.
Auch der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft begrüßt das Urteil: „Es kann in Einzelfällen dem Verbraucher helfen. Denn in solcher Werbung liegt ganz klar eine Gefahr von Verbrauchertäuschung. Die Richter haben das EU-Recht nun noch einmal klarer gemacht“, sagte Verbandssprecher Volker Nickel.
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