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DokumentationBeleihung muss Ausnahme bleiben

■ Das Urteil des Bremer Staatsgerichtshofs in Auszügen

Der Staatsgerichtshof hat den Antrag der Grünen abgelehnt, das Beleihungsgesetz für verfassungswidrig zu erklären. Zugleich hat das Gericht jedoch das Gesetz unter dem Blickwinkel der Bremer Landesverfassung einschränkend ausgelegt. Das bedeutet: Das Gesetz ist nur dann nicht verfassungswidrig, wenn die Verwaltung der Interpretation des Staatsgerichtshofes folgt. Allerdings verbleiben auch nach dem Urteil Interpretationsspielräume.

Beleihung als Ausnahme

Der Staatsgerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass Beleihungen grundsätzlich die Ausnahme sein sollen. Das Gesetz würde „der Exekutive einen unzulässig weiten Handlungsspielraum“ einräumen, wenn man den Anwendungsspielraum nicht verfassungsgemäß eingrenzt. Eine Beleihung von privaten Gesellschaften ist danach nur zulässig, wenn „Bremen an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat“. Knackpunkt: Wann dieses Interesse im konkreten Einzelfall vorliegt, kann politisch umstritten sein. Im schlimmsten Fall müsste auch dies wieder auf dem Weg einer Klage geklärt werden.

Information muss sein

Die Grünen hatten in ihrem Antrag bemängelt, dass die Kontrollrechte des Parlaments nicht mehr gewahrt seien. Das Urteil des Staatsgerichtshofs brachte dazu eine wichtige Klarstellung: Die beliehenen Gesellschaften sind der öffentlichen Verwaltung „angegliedert“ und „im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben und Befugnisse wie eine nachgeordnete Behörde anzusehen.“ Dank dieser Gleichstellung haben die Bremer Bürgerschaft und ihre Ausschüsse die gleichen umfassenden Kontrollrechte wie bei Behörden.

Die Interessen einer beliehenen Gesellschaft können mit ihrem staatlichen Auftrag kollidieren, wenn sie daneben auch privaten Geschäften nachgeht. Folgerung des Staatsgerichtshofs: um hier Transparenz zu gewährleisten „ist sicherzustellen, dass sich die Informationsrechte“ auch auf die „erwerbswirtschaftlichen Betätigungen des Unternehmens beziehen“, mit der Einschränkung: soweit dies „Einfluss auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben haben kann.“ Es ist davon auszugehen, dass jede Geschäftstätigkeit der Gesellschaften Einfluss auf ihre Verwaltungstätigkeit hat.

Demokratische Legitimation

Die Grünen scheiterten mit ihrem Begehren, dass über jede einzelne Beleihung vom Parlament per Gesetz entschieden werden muss. Für den Staatsgerichtshof wäre dies eine „Überdehnung“ der Befugnisse des Parlaments, die die Grenzen zur Exekutive auflösen würde. Entgegen der Auffassung der Grünen meint das Gericht zudem, dass auch die privaten Angestellen der Gesellschaften durch die Beleihung ausreichend demokratisch legitimiert sind.

Überprüfung

Der Staatsgerichtshof zieht daher den Schluss: Es „besteht Anlass, die vorgenommenen Beleihungen einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und danach gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen.“ Bleibt abzuwarten, wie der Senat dem folgen wird.

Tom Brägelmann

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