: Die halbierte Homoehe
„Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.“ So beginnt das Lebenspartnerschaftsgesetz, das am 22. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. August in Kraft treten soll.
Nachdem „homosexuelle Handlungen“ bis 1969 noch strafbar waren, hält der Lesben- und Schwulenverband Deutschlands (LSVD) bereits die ausdrückliche gesetzliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften für einen „großen ersten Erfolg“.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz erschöpft sich aber nicht nur in Symbolik. Ausländische PartnerInnen erhalten Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis in Deutschland. Vor Gericht gilt ein Zeugnisverweigerungsrecht. LebensgefährtInnen ohne eigenes Einkommen sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig beitragsfrei mitversichert. Liegt einE PartnerIn auf der Intensivstation, können sich die Ärzte gegenüber deR PartnerIn nicht mehr auf die ärztliche Schweigepflicht berufen, sondern müssen Auskunft erteilen. Im Todesfall erbt der/die Überlebende wie ein Ehegatte und kann auch in den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung eintreten. Scheitert die Partnerschaft, muss ihre Auflösung vor dem Familiengericht beantragt werden. Danach gelten Unterhaltsansprüche und -pflichten ähnlich wie nach einer Ehescheidung.
Damit ist das Projekt „eingetragene Lebenspartnerschaft“ aber erst zur Hälfte verwirklicht. Viele Regelungen, insbesondere zur Einkommens- und Erbschaftssteuer sowie zum Beamtenrecht, finden sich in einem Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, das derzeit noch vom Bundesrat blockiert wird. In diesem Gesetz wäre dann auch geregelt, dass homosexuelle Paare den Bund fürs Leben auf dem Standesamt – und nicht bei irgendeiner sonstigen Behörde – schließen.
Von einer Gleichstellung mit der Ehe kann ohne das Ergänzungsgesetz also überhaupt nicht die Rede sein. Und selbst wenn die Ergänzungen doch noch durch den Bundesrat kommen: Der verfassungsrechtliche Vorwurf aus Bayern, Thüringen und Sachsen, hier werde der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie unterlaufen, dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben. Das Grundgesetz fordert schließlich nirgends eine Diskriminierung von Homosexuellen.
Wenn das Ergänzungsgesetz jedoch scheitert, will der LSVD Musterklagen bis nach Karlsruhe führen. „Wenn homosexuelle Paare künftig unterhaltspflichtig sind“, erklärt LSVD-Sprecher Manfred Bruns, „können viele Diskriminierungen gegenüber Ehepaaren nicht mehr gerechtfertigt werden.“
CHR
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