Debatte Besoldung von Bundesrichtern: Transparenz statt Verbote
Generelle Obergrenzen für Nebeneinkünfte bei Bundesrichtern sind nicht nötig. Die Nebeneinkünfte sollten aber offengelegt werden.
M an kann die Nebeneinkünfte von Richtern am Bundesgerichtshof schlecht mit dem Fall Wendt vergleichen. Rainer Wendt, der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, ließ sich vom Staat bezahlen, obwohl er nur noch für seine Gewerkschaft tätig war. Weitere Nebeneinnahmen aus Aufsichtsratsmandaten verschwieg er seinem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, obwohl sie meldepflichtig waren.
Die Bundesrichter dagegen werden vom Staat bezahlt und arbeiten im Wesentlichen auch für den Staat. Dass sie Nebentätigkeiten verschweigen, ist bisher nicht bekannt geworden. Für Irritationen hat nur die Höhe der Nebeneinkünfte gesorgt, wenn etwa ein vorsitzender Richter nebenbei das Doppelte seiner staatlichen Besoldung verdient. Wie der Bundesgerichtshof jetzt offengelegt hat, handelt es sich dabei aber nur um Einzelfälle.
Richter müssen Streitfälle und Streitfragen entscheiden. Deshalb ist ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit so wichtig. Die bloßen Summen von Nebeneinkünften sagen dabei nichts über die Gefahren für die richterliche Unabhängigkeit aus.
Ist ein Richter, der zugleich erfolgreicher Buchautor ist, nun von seinem Verlag abhängig oder von seinen Lesern? Pauschal lässt sich das nicht beurteilen. Es geht die Öffentlichkeit auch wenig an, ob ein Richter sich in seiner Freizeit nur erholt oder sich aktiv betätigt, indem er Schach spielt oder Vorträge hält. Entscheidend ist, dass er seine Arbeit in hoher Qualität erledigt.
Generelle Verbote oder Obergrenzen für Nebeneinkünfte sind bei Bundesrichtern daher nicht erforderlich. Weil allerdings das öffentliche Vertrauen in die Unabhängigkeit der Richter so wichtig ist, wäre es aber doch sinnvoll, wenn sie die Herkunft ihrer Nebeneinkünfte offenlegten. Dann sieht jeder, ob der Vorsitzende des Banken-Senats ständig gut bezahlte Vorträge bei den Verbänden der Bankwirtschaft hält.
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