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Christian Rath über die Prüfung der VorratsdatenspeicherungEinschüchterungseffekt

Ist das schon eine Folge des Brexit? Oder des IS-Terrors? Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) äußert zwar deutliche Zweifel an der Zulässigkeit von Vorratsdatenspeicherungen. Die konkrete Prüfung soll dann aber nicht der EuGH vornehmen – das sollen lieber nationale Gerichte tun.

So vermeidet man natürlich Konflikte zwischen der EU-Justiz und den Innenministern der Mitgliedstaaten. Aber letztlich geht es doch um EU-Datenschutzrecht, für dessen Auslegung der Europäische Gerichtshof zuständig ist. Vielleicht ist ja der EuGH in einigen Monaten mutiger als sein Generalanwalt, der das Urteil nur vorbereitet.

An einem Punkt war der Generalanwalt aber sehr deutlich. Dass bei der Vorratsdatenspeicherung nur Verkehrsdaten gespeichert werden (zum Beispiel darüber, wer zu welchem Zeitpunkt mit wem telefoniert hat), besagt nicht, dass die Daten ungefährlich sind. In gewisser Weise sind sie sogar gefährlicher, weil so auf einen Schlag gewaltige Datenmengen sortiert werden können.

Der Generalanwalt nennt auch zwei prägnante Beispiele. So könne recht einfach eine Liste der psychisch Kranken erstellt werden, indem man herausfiltert, wer in letzter Zeit einen Psychologen angerufen hat. Oder es ließe sich eine Liste der Regierungsgegner anfertigen, indem man die Verteiler von regierungskritischen Mailing-Listen auswertet. Der Generalanwalt wollte nicht sagen, dass das gemacht wird – aber dass es eben recht leicht gemacht werden könnte.

Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von einem Einschüchterungseffekt, einem Gefühl der permanenten Überwachung. Doch auch die Karlsruher Richter haben vorige Woche darauf verzichtet, die anlasslose Speicherung von Daten der ganzen Bevölkerung zu stoppen.

Das zeigt: Eingeschüchtert sind offensichtlich vor allem die zuständigen Juristen selbst.

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