■ Cash & Crash: Kleine Novelle
Frankfurt/M. (rtr/taz) – Die Lobbyisten der Banken haben erfolgreich gearbeitet: Die Bundesregierung will bei der Reform des Aktienrechts darauf verzichten, die Beteiligung von Geldhäusern zu beschränken. Und auch eine andere, oft geforderte Änderung wird es nicht geben. Nach wie vor sollen Leute in zehn Aufsichtsräten zugleich sitzen dürfen – lediglich die Vorsitzenden müssen sich ihre Mandate künftig doppelt anrechnen lassen. So steht es in dem Reformpaket der Kohl- Regierung, das noch vor der Sommerpause 1997 im Bundestag eingebracht werden soll.
Der Terminkalender der Kontrolleure soll allerdings ab 1998 etwas enger werden. Statt zu den bisher vorgeschriebenen Halbjahressitzungen werden die Aufsichtsräte alle drei Monate zusammenkommen müssen. Sie erhalten Berichte und Testate, auf deren Erstellung die vom Betrieb bezahlten Wirtschaftsprüfer mehr Sorgfalt aufwenden müssen als bisher. So sollen die Prüfer künftig die Prognosen der Geschäftsführung bewerten und gegebenenfalls Zweifel daran kundtun.
Auch sollen es die Aktionäre künftig etwas leichter haben, auf Schadensersatz zu klagen, wenn die Manager einen Betrieb vor die Wand gefahren haben und damit das Geld der Investoren weg ist. Nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe der Regierung sollen künftig fünf Prozent des Grundkapitals ausreichen, um vor Gericht zu ziehen; bisher sind zehn Prozent vonnöten.
Nicht verhindern konnten die Lobbyisten der Banken eine Einschränkung ihres Stimmrechts auf der Hauptversammlung. Wenn ein Kreditinstitut mehr als fünf Prozent des Kapitals an einer Aktiengesellschaft hält, so muß es sich künftig entscheiden, ob es die eigenen Anteile oder die seiner KundInnen vertritt. Außerdem sollen die Banken ihren DepotkundInnen Rechenschaft darüber ablegen, an welchen Konzernen sie mit mehr als fünf Prozent beteiligt sind und ob Bankmitarbeiter Posten in dem entsprechenden Betrieb bekleiden.
Geändert werden soll nach dem Willen der Koalition schließlich das sogenannte VW- Recht, mit dem 1960 die Überführung des einstigen Staatsbetriebs in eine Aktiengesellschaft geregelt wurde. Damals wurde festgelegt, daß ein einzelner Aktionär höchstens ein Fünftel der VW-Stimmrechte haben darf und Banken nur dann ihre Kunden vertreten können, wenn diese zuvor zu jedem einzelnen Punkt der Tagesordnung schriftlich ihr Votum abgegeben haben. Außerdem ist bei VW- Hauptversammlungen für bestimmte Beschlüsse eine Vierfünftelmehrheit erforderlich, für die in normalen Aktiengesellschaften eine Dreiviertelmehrheit ausreicht. Weil Niedersachsen fast ein Fünftel des stimmberechtigten Kapitals hält, hat das Land damit de facto eine Sperrminorität. Die VW- Betriebsräte laufen bereits Sturm gegen die geplante Novelle. Sie fürchten gierige Banken und private Anleger. aje
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