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Bedrohung durch RechtsextremeBetroffene alleingelassen

Das Bremer Bürgeramt lehnt es in mehreren Fällen ab, die Adressen von Personen zu sperren, die von der rechtsextremen Szene bedroht werden.

Der Umgang der Behörden mit Rechtsextremismus wurde auch schon im Karneval 2012 in Frage gestellt Foto: dpa

Hamburg taz | Sie beraten Opfer rechter Gewalt, sie bilden zur parlamentarischen Demokratie aus oder sie berichten über rechtsex­treme Tendenzen. Die Mitarbeiter von Opferberatungsstellen, Angestellte von Vereinen für Zivilcourage oder Journalisten, die kontinuierlich über Rechtsextremismus informieren, sind durch ihre Tätigkeit per se Feinde der „nationalen Bewegung“. Sie erfahren aber keinen besonderen Schutz des Staates.

In Bremen hat das Bürgeramt den Wunsch von n, ihre private Adresse sperren zu lassen, abgelehnt. Davon sind auch Personen betroffen, die zuvor bereits wegen der besonderen Bedrohung aus dem rechtsextremen Spektrum eine Auskunftssperre erhalten hatten. Sie hatten lediglich eine Verlängerung der Sperre beantragt – vergeblich. Keiner der aktuell Betroffenen möchte namentlich in diesem Kontext erwähnt werden.

Aus nachvollziehbaren Gründen: Seit Jahren wird in den sozialen Netzwerken gegen Mitarbeiter von Beratungsstellen für Opfer rechter Gewalt oder von Netzwerken für Geflüchtete oder Vereinen für Zivilcourage gehetzt. Seit Jahren hat sich auch der Hass gegen „die Lügenpresse“ verschärft. Längst wurden Kinder von Mitarbeitern von Initiativen an der Schule abgefangen und bedroht.

Der WDR hat vor wenigen Tagen erst eine Strafanzeige gestellt, da der Leiter der Redaktion Monitor, Georg Restle, eine Morddrohung erhalten hat. In den „Tagesthemen“ hatte Restle am 11. Juni in einem Kommentar die AfD als „parlamentarischen Arm“ der „Identitären Bewegung“ bezeichnet und gefordert, die AfD als „rechtsextremistisch“ einzustufen. Im Norden wird nicht nur der Journalistin und Rechtsextremismusexpertin Andrea Röpke aus der Szene der Tod gewünscht.

Auskunftssperre

Wenn durch Bekanntgabe ihrer Anschrift eine Gefährdung durch Dritte droht, können Betroffene eine Auskunftssperre nach Paragraf 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

beantragen.

Die Eintragung muss bei der Meldebehörde glaubhaft begründet werden, etwa durch Nachweis einer Anzeige oder eines Strafverfahrens.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Das schutzwürdige Interesse muss dabei erneut aktuell nachgewiesen werden.

Spätestens nach der Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke (CDU) durch einen Rechtsex­tremen am 2. Juni dieses Jahres auf seiner Terrasse an seinem Wohnhaus ist offensichtlich, dass Hass und Hetze im Internet zu konkreten Taten führen können.

Eine neue Gesetzeslage ist es nicht, die in Bremen zu der Verweigerung der Auskunftssperren führt, erklärt Karen Stroink vom Pressereferat des Bremer Senators für Inneres. Auf Nachfrage der taz verweist sie auf die gesetzliche Grundlage für die Erteilung der Auskunftssperre im Melderegister. Die Sperrung sei möglich, „wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann“.

Vor zwei Jahren habe das Bundesverwaltungsgericht aber „verschärfte Maßgaben“ formuliert, so Stroink. „Danach soll die Funktion der Melderegister, Auskunft über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu geben und dadurch sowohl private als auch öffentlichen Auskunftsinteressen zu dienen, nur unter strengen Voraussetzungen durch Auskunftssperren eingeschränkt werden“, sagt sie.

Die mögliche Gefährdung müsse jetzt konkret dargelegt werden. Eine abstrakte Gefährdungslage, wie die allgemeine Zunahme extremistischer Bedrohungen, reiche nicht aus. Vielmehr müsse die Sache in Abhängigkeit der jeweiligen individuellen Umstände oder der beruflichen Tätigkeit beurteilt werden, sagt Stroink.

Aber steht die Verweigerung der Auskunftssperren nicht im Widerspruch zur aktuellen Einschätzung des Bundesinnenministeriums zu rechtsextremer Gewalt? Nach dem Tod des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke hatte Innenminister Horst Seehofer (CSU) das rechtsextreme Milieu für „brandgefährlich“ erklärt. Trotzdem – die Gefahr ist der Bremer Behörde zu abstrakt.

Die konkrete Sorge der Betroffenen reicht für die Datensperrung nicht

Das Bundesamt für Verfassungsschutz geht aktuell von 24.100 Rechtsextremen deutschlandweit aus – ein Höchststand. Mehr als die Hälfte – 12.700 Personen – stufte das Amt als „gewaltorientiert“ ein. Diese Zahlen seien „in Verbindung mit der hohen Waffenaffinität des rechtsextremistischen Spektrums ausgesprochen besorgniserregend“, sagte Seehofer Ende Juni.

Die Sorge der Betroffenen allein reicht für die behördliche Datensperrung dennoch nicht aus. Dass die Betroffenen selbst den Nachweis für eine „konkrete Bedrohung“ erbringen müssen, wird durch die Polizei jedoch zusätzlich erschwert. Ein Beispiel: Bisher sind nur einzelne Personen von der Todesliste des rechtsextremen „Nordkreuz“ informiert worden. Wie aber sollen die anderen, die nichts von ihrer Gefährdung wissen, sie beweisen?

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