BGH-Urteil zu illegaler Beschäftigung: Kein Lohnanspruch für Schwarzarbeit
Handwerker, die ohne Rechnung arbeiten, können ihr Gehalt nicht einklagen. Mit diesem Urteil korrigiert der Bundesgerichtshof sich selbst.
KARLSRUHE taz | Schwarzarbeiter können ihren Lohn nicht einklagen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung änderte.
Konkret ging es um den Bau von vier Reihenhäusern in Schleswig-Holstein. Der Bauherr beauftragte die Firma P. mit Elektro-Installationen. Dabei sollte allerdings nur ein Betrag von 13.800 Euro in Rechnung gestellt werden, weitere 5.000 Euro wollte der Bauherr bar bezahlen. So wollte er Kosten sparen und der Handwerker Steuern hinterziehen.
Doch dann zerstritt man sich. Der Bauherr behauptete, die Arbeiten seien mangelhaft, und er verweigerte die Zahlung des Schwarzarbeiterlohns. Handwerker P. betonte dagegen, dass die Mängel nur minimal seien, und klagte auf Zahlung des vollen Werklohns.
Der BGH lehnte die Klage ab. Der Schwarzarbeiter habe keinerlei Anspruch auf Bezahlung der ausstehenden 5.000 Euro. Der Werkvertrag sei unwirksam, weil für diesen Betrag keine Umsatzsteuer bezahlt werden sollte. Das sehe das Schwarzarbeits-Bekämpfungsgesetz von 2004 vor.
Der Schwarzarbeiter habe aber auch keinen Anspruch auf Wertersatz, so der BGH. Zwar sei der Auftraggeber „bereichert“, weil die Installation ja erbracht wurde. „Da hat einer einen Riesenvorteil“, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka. Das Bürgerliche Gesetzbuch lasse jedoch den üblichen Anspruch auf Wertersatz entfallen, wenn beide Seiten gegen die Gesetze verstoßen haben (Paragraf 817 BGB).
„Treu und Glauben“
In einem Urteil von 1990 hatte der BGH dem Schwarzarbeiter dennoch einen Anspruch auf Bezahlung eingeräumt und dies mit „Treu und Glauben“ begründet. Diese Rechtsprechung gab der BGH nun ausdrücklich auf. „Der Gesetzgeber wollte diese Billigkeitsüberlegungen nicht“, sagte Richter Kniffka. „Er hat vielmehr klargestellt, dass Schwarzarbeit kein Kavaliersdelikt ist und dem Gemeinwesen großen Schaden zufügt.“
Der BGH hält seine neue Rechtsprechung dennoch für ausgewogen. Das aktuelle Urteil müsse im Zusammenhang mit einer anderen BGH-Entscheidung vom August 2013 gesehen werden. Damals hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Auftraggeber von Schwarzarbeitern keinen Anspruch auf Gewährleistung haben, wenn die Leistung mangelhaft ist.
Seinerzeit ging es um eine „schwarz“ gepflasterte Hausauffahrt, die alsbald Unebenheiten aufwies. Der BGH entschied damals, dass der Schwarzarbeiter die Mängel nicht beseitigen muss, weil der Vertrag ja unwirksam war. „Jetzt gehen beide Seiten ein großes Risiko ein“, sagte Richter Kniffka zum Abschluss. (Az.: VII ZR 241/13)
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