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Nur wenige Kameras erlaubt

Grundsatzurteil des VGH Baden-Württemberg: Videoüberwachungen von Innenstädten sind zulässig, wenn sie sich auf echte „Kriminalitätsschwerpunkte“ konzentrieren, wo besonders viele Straftaten passieren oder geplant werden

aus Freiburg CHRISTIAN RATH

Die polizeiliche Videoüberwachung von „gefährlichen Orten“ ist zulässig, darf aber nicht uferlos erfolgen. Dies entschied gestern der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem Urteil mit bundesweiter Pilotwirkung.

Als eines der ersten Bundesländer hatte Baden-Württemberg im Dezember 2000 sein Polizeigesetz geändert. Seitdem können Polizeikameras öffentliche Orte beobachten, an denen „erfahrungsgemäß“ Straftaten verabredet, vorbereitet und verübt werden und wo sich Straftäter, illegale Ausländer und Prostituierte aufhalten.

Diese Vorschrift hielt der VGH nun für grundgesetzkonform. Allerdings müsse sie so ausgelegt werden, dass ein großflächiges Überwachungssystem wie in London nicht darauf gestützt werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nur gewahrt, wenn sich die Überwachung auf echte „Kriminalitätsschwerpunkte“ konzentriere. Im braven Baden-Württemberg kämen deshalb, so der VGH, nur „wenige Örtlichkeiten“ für eine Videoüberwachung in Betracht.

Ansonsten sind die Richter mit den Polizeikameras durchaus einverstanden. Es sei zwar ein Eingriff in das „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“, wenn das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit vom Staat registriert werde. Solche Eingriffe seien jedoch „im überwiegenden Allgemeininteresse“ hinzunehmen. Niemand habe ein absolutes Recht an seinen Daten.

Mannheim war im Juli 2001 die erste Stadt, die von den neuen Befugnissen Gebrauch machte. Mit acht Kameras überwacht die Polizei seither den Paradeplatz, den Marktplatz und das Neckartor. Gegen die Auswahl dieser Plätze hatten die VGH-Richter keine Bedenken. Sie stützten sich auf Polizeiangaben, wonach im überwachten Bereich mehr als ein Viertel der örtlichen Straßenkriminalität anfalle. Geklagt hatte ein Mannheimer Anwalt. Nach Angaben der Deutschen Polizeigewerkschaft ist die Videoüberwachung inzwischen in 14 von 15 Bundesländern erlaubt. Sachsen-Anhalt will im Herbst sein Polizeigesetz entsprechend ändern.

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