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DAS JUSTIZMINISTERIUM SAGT

Das Bundesjustizministerium hat keine Einwände gegen den Export der Hanauer Plutoniumanlage nach China. Die entscheidenden Sätze eines entsprechenden juristischen Gutachtens stehen ganz am Ende: „Da es sich hier um die Ausfuhr in einen Staat handelt, der bereits Atomwaffen besitzt, und nichts für einen Weiterexport aus China heraus spricht, ist die Genehmigung hier offensichtlich zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung wäre offensichtlich rechtswidrig.“ Das Justizministerium stellt klar, dass die gesetzliche Grundlage für die Ausfuhrgenehmigung nicht das Kriegswaffenkontrollgesetz ist, weil es sich bei der Hanauer Brennelementefabrik „nicht um eine Kriegswaffe handelt“. Grundlage sei vielmehr das Außenwirtschaftsrecht. Im vorliegenden Fall sei die Rechtslage „etwas kompliziert“, heißt es in dem Gutachten, weil das Europarecht in das nationale Außenwirtschaftsrecht hereinwirke. Rechtlich entscheidend für den Export der Atomanlage sei die Verordnung der EU über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung). Danach müsse „dafür Sorge getragen werden, dass die Anlage nicht missbraucht oder umgeleitet werden kann, so dass andere Staaten, die noch nicht über Nuklearwaffen verfügen, auf diese Weise in den Besitz von Atomwaffen kommen könnten“. Dies könne „durch Auflagen und Nebenabreden“ sichergestellt werden. Welche Auflagen das sein müssten, steht nicht in dem Gutachten. Das Justizministerium befürwortet nicht nur das Atomgeschäft mit China. Es weist außerdem darauf hin, dass Siemens bei Versagung der Genehmigung diese beim Verwaltungsgericht einklagen könnte. „Ein solches Gerichtsverfahren wäre für die Bundesregierung nicht zu gewinnen.“ J. K.

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