Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.
Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?
Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.
Der zweite Absatz des GG-Artikels zur Meinungs- und Pressefreiheit zeigt, dass es auch hierfür Grenzen gibt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun erstmal entschieden, dass dies nicht auf Compact zutrifft. Trotzdem darf man hinschauen und anmerken, wenn sich einzelne Medien bei ihrer Berichterstattung in einem Grenzbereich zu bewegen scheinen.
Und nein: Wenn tatsächlich irgendwo Hass verbreitet wird, hat dass nichts damit zu tun, dass dies nicht mit der eigenen Meinung übereinstimmt.
Wehret den Anfängen? Fördert den Wirrsinn. Pressefreiheit? Harhar!
Richtige Entscheidung!
Mehr als Problematisch ist hier aber wiedereinmal die Rolle von Nancy Faeser.
Eine bessere Wahlhelferin als Frau Faeser kann sich die AfD kaum wünschen.
Verbot und Zensur sind der Anfang vom Ende der Pressefreiheit. So lange keine Gesetze gebrochen werden, darf jeder schreiben was er will, auch wenn es wie bei Compact richtig weh tut.
@Rudi Hamm Die Ministerin ist ja davon ausgegangen, das massiv Gesetze gebrochen wurden.
Anscheinend reicht das aber eben nicht.
Warte man ab was kommt.....
Frau Faeser, ist wieder einmal, über das Ziel hinausgeschossen. In einer Demokratie gibt es Meinungsvielfalt und besonders Meinungsfreiheit, auch dann, wenn man anderer Meinung ist.
@Ernie Daumen hoch, auch wenn ich Compact Online furchtbar finde.
Compact hat nichts mit Pressefreiheit zu tun, es verbreitet Hassfreiheit.
@Tino Winkler Pressefreiheit bedeutet für Dich dann wohl demnach: Alle Presseorgane haben die völlige Freiheit zu berichten solange die Inhalte mit meinen Meinungen übereinstimmen.
Tja Tino - so funktioniert das leider nicht!
Der deutsche Michel hat entschieden, dem Brandstifter sein Streichholz zurückzugeben, um des Michels Haus niederzubrennen.
@K2BBQ Endlich mal jemand, der noch Max Frisch zu lesen weiß. Wobei Max Frisch offen ließ, "wer" nun die Brandstifter sind, sicher sei nur, dass es stets eindeutig erkennbar sei und drohende Erkenntnis aus niederen Beweggründen (eigener Gewinn, Faulheit, ...) ignoriert werde.
@K2BBQ Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage geltender Gesetze entschieden, das Verbot vorübergehend (!) auszusetzen. Das nennt sich Rechtsstaat und ist gerade in unsicheren Zeiten bewahrenswert.
@O.F. genau !!!
@O.F. Ja, auch wenn es weh tut und ich das Compact-Magazin widerwärtig finde und seine Macher als sehr große Volksverhetzer sehe, das Verbot stieß mir schon auf. Es warf halt die Frage "und welches ist das nächste Medium, das der Regierung nicht passt?" Ich finde es daher gut, wenn die wichtige Frage der Gewichtung der Pressefreiheit gründlich in einer Hauptverhandlung geklärt wird.
Tesla-Chef Elon Musk wird immer mehr zu einer Gefahr für die Demokratie. Höchste Zeit, ihn an seiner empfindlichsten Stelle zu treffen – seinem Geld.
Aufhebung des „Compact“-Verbots: Eine berechtigte Entscheidung
Für Medienverbote muss es besonders hohe Hürden geben, auch bei extremistischen Magazinen wie „Compact“. Die Gerichtsentscheidung ist deshalb richtig.
Die Demokratie muss einiges aushalten: Demonstranten der AFD und anderer rechter Gruppen vor dem Reichstagsgebäude in Berlin Foto: Stefan Boness/ipon
Das rechtsextremistische Magazin Compact kann vorläufig wieder erscheinen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und gab damit einem Eilantrag von Compact statt. Die Leipziger Richter:innen zeigen damit, dass sie für Medienverbote besonders hohe Hürden sehen – und das ist gut.
Die Compact Verlags GmbH war im Juli von Innenministerin Nancy Faeser (SPD) verboten worden, weil sich das vom Verlag herausgegebene Magazin Compact gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Grundlage hierfür war das Vereinsgesetz. Dass ein Medium auf Grundlage des Vereinsgesetzes verboten wird, fanden damals viele seltsam, auch Bürgerrechtler:innen. Wird hier nicht die Pressefreiheit unterlaufen?, fragten sie.
Diese Kritik hat das Bundesverwaltungsgericht nun aber zurückgewiesen. Der Verlag sei eine Organisation und kann daher nach dem Vereinsgesetz verboten werden. Mit dieser Argumentation war zu rechnen.
Dennoch ist die Leipziger Entscheidung – bei aller Ablehnung der Inhalte von Compact – erfreulich. Denn der Beschluss zeigt, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hier ernst genommen und der Pressefreiheit ein großes Gewicht zugemessen wurde. Dreh- und Angelpunkt ist dabei, ob die teilweise menschenverachtenden Äußerungen im Compact-Magazin für die Publikation „prägend“ sind.
Eine Schlappe für Innenministerin Faeser steht bevor
Wenn etwa behauptet wird, die Masseneinwanderung verwandele Deutschland in eine „große Vergewaltigungszone“, dann verletzt diese Pauschalverhetzung die Menschenwürde aller Einwanderer. Aber das Gericht wird in der Hauptverhandlung prüfen, ob solche Formulierungen die Regel oder die Ausnahme sind.
Den Richter:innen hat vermutlich zu denken gegeben, dass in der Verbotsverfügung viel aus Äußerungen von Compact-Chefredakteur Jürgen Elsässer bei Veranstaltungen zitiert wurde. So habe Elsässer gesagt, das Ziel von Compact sei „der Sturz des Regimes“. Das Leipziger Gericht hält daher zum Beispiel konkrete Versammlungsverbote für ein milderes geeignetes Mittel als ein generelles Verbot.
Diese Herangehensweise ist zu begrüßen. Und es spricht manches dafür, dass dieser Gedanke dann auch in der Hauptsache-Entscheidung zum Tragen kommt. Hier deutet sich eine Schlappe von Innenministerin Nancy Faeser an, die nicht zum ersten Mal den Schutz von Grundrechten vernachlässigt.
Allerdings hängt vieles nun auch von Compact selbst ab. Wenn die Extremist:innen nun erst recht hetzen, dann kann am Ende doch auch ein Verbot von Verlag und Magazin stehen. Dann haben sie es aber auch nicht anders verdient.
Fehler auf taz.de entdeckt?
Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!
Inhaltliches Feedback?
Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.
Schwerpunkt Pressefreiheit
Kommentar von
Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
Themen