: Über Anspruch und Pflicht
Seit Anfang des Jahres regelt ein Bundesgesetz, wer Anspruch auf so genannte „Integrationskurse“ hat – und wer zu Integration verpflichtet werden darf
„Integrationskurse“ heißen die 62 Sprachkurse, die die Bremer Volkshochschule neben anderen Bildungsträgern seit Februar dieses Jahres anbietet. In ihnen sollen Zuwanderer die deutsche Sprache und die deutsche Rechtskultur erlernen. So steht es seit Anfang des Jahres im Bundesgesetz. 630 Stunden umfasst das Integrations-Programm, sagt Ricarda Knabe von der VHS, 600 Sprachstunden und 30 Stunden im Orientierungskurs, der Grundwissen zum Leben in Deutschland vermitteln soll.
Einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben Neuzuwanderer und Spätaussiedler mit dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland. Alle anderen können freiwillig teilnehmen; Neuzuwanderer wie auch die so genannten „Bestandsausländer“, die schon länger hier wohnen, können zu den Kursen von der Ausländerbehörde oder dem Amt für Soziale Dienste verpflichtet werden.
In Bremen sind von den knapp 200 Neuzuwanderern, die einen Kurs machen, 172 zur Teilnahme verpflichtet worden, ebenso 19 AusländerInnen, die schon länger in Bremen wohnen. 90 Prozent der Kursteilnehmer lernen jedoch freiwillig. Für EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe ist der Kurs auf Antrag kostenlos, ansonsten fallen maximal 630 Euro an, auch bei einer Verpflichtung.
Über 1.700 Menschen nehmen aktuell an den 107 Kursen teil, die in Bremen angeboten werden. Für Nachfrage sorgt die neue gesetzliche Regelung, denn nur wer eine erfolgreiche Kursteilnahme nachweisen könne, erhalte zukünftig eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, erklärte Felizitas Graute vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zudem verkürze sich bei Kursteilnahme die Frist bis zur Einbürgerung von acht auf sieben Jahre.
Neben dem Anreiz sollen auch Sanktionen dem Lernerfolg nachhelfen: Wer zu einem Kurs verdonnert ist und zu oft ohne Entschuldigung fehlt oder gar nicht erst erscheint, dem drohen Kürzungen bei Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Auch kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert werden. „Welche Sanktionen letztlich angewandt werden, ist dabei Ermessenssache“, sagt Graute. tak
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