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Was bringt das Antidiskriminierungsgesetz?

Der Eingriff in die Privatautonomie findet nicht statt: Die Probleme, die die Bundestags-Opposition jetzt lautstark für die geplante Umsetzung von vier EU-Richtlinien in deutsches Recht voraussagt, werden sich in der Praxis als unerheblich herausstellen

Das Antidiskriminierungsgesetz stellt zunächst lediglich die Umsetzung von vier EU-Richtlinien in deutsches Recht dar: die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft; die Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Berufsbildung und beruflichem Aufstieg sowie zuletzt die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Das Gesetz wird Bedeutung vor allem im Arbeitsrecht erlangen, seinem Hauptanwendungsgebiet. Daneben berührt es bestimmte Aspekte des allgemeinen Zivilrechts. Im Arbeitsrecht gilt das Gesetz für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und arbeitnehmerähnlichen Personen sowie Bewerber. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er seine personalpolitischen Entscheidungen wie die Neubesetzung von Stellen mit rationalen Kriterien begründen, auf etwaige Verstöße gegen die Diskriminierungsverbote prüfen und den Entscheidungsprozess dokumentieren muss.

Das Antidiskriminierungsgesetz ist schon lange überfällig, seine Umsetzung hätte schon 2003 angestanden – und die EU drohte im Sommer 2004 ganz unverhohlen mit einer Klage. Allerdings: Der Entwurf der Bundesregierung geht – und das wirft ihr die Opposition im Bundestag vor – weit über die EU-Richtlinien hinaus. Das trifft aber nicht für den arbeitsrechtlichen Bereich zu, sondern allein für den zivilrechtlichen Teil: Hier werden auch Benachteiligungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung in das Antidiskriminierungsgesetz mit einbezogen, die in den Richtlinien aus Brüssel gar nicht enthalten sind.

Wer jedoch allein dies zum Grund nimmt, das Antidiskriminierungsgesetz in Bausch und Bogen abzulehnen, erklärt damit im Klartext, dass Behinderte, Juden oder Muslime, ältere Menschen sowie Lesben und Schwule vom gesetzlichen Diskriminierungsschutz im Zivilrecht ausgeschlossen bleiben sollen.

Auch der befürchtete Eingriff in die Privatautonomie findet durch das Antidiskriminierungsgesetz tatsächlich nicht statt. Auch weiterhin ist der Einzelne berechtigt, sich frei zu entscheiden, demjenigen eine Stelle zu geben oder eine Wohnung zu vermieten, der ihm sympathischer erscheint. Nur den willkürlichen Ausschluss aufgrund bestimmter Persönlichkeitsmerkmale untersagt das Gesetz.

Zusammenfassend muss man wohl sagen, dass der tiefe Eingriff in die Autonomie der freien Wirtschaft tatsächlich nur in den Köpfen derjenigen stattfindet, denen die Marktwirtschaft ohne den Zusatz „soziale“ besser gefallen würde als mit. Insgesamt wird das Antidiskriminierungsgesetz in der Praxis eher Probleme aufwerfen, die uns heute noch nicht bewusst sind. Die jetzt lautstark propagierten Schwierigkeiten jedoch sind unerheblich. Waltraut Braker

Die Autorin ist Rechtsanwältin in Hamburg

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