: Kerzenschein und Maskenpflicht
Ähnlich und doch anders: Diese Maßnahmen zur Coronabekämpfung gelten in diesem Jahr auf den Weihnachtsmärkten im Norden
Von Leah Binzer
Endlich wieder Weihnachtsmarkt! Die norddeutschen Weihnachtsmärkte dürfen öffnen – unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes. Was heißt das aber genau? In den Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen, innerhalb davon bleibt den Veranstaltenden Spielraum. In den Stadtstaaten ist das noch einigermaßen überschaubar. In den Flächenländern unterscheidet sich die Umsetzung dagegen von Stadt zu Stadt.
Und: Endgültige Aussagen lassen sich derzeit für kein Land treffen. Aufgrund der steigenden Inzidenzen können sich die zu den Hygienemaßnahmen seit Drucklegung dieser taz-Ausgabe geändert haben, auch der „Coronagipfel“ von Bund und Ländern am Donnerstag könnte neuerliche Verschärfungen gebracht haben. Es ist also ratsam, sich vor einem geplanten Besuch noch mal zu informieren.
In Bremen können – laut Angaben der Stadt sowie der Arbeitsgemeinschaft der Bremer Märkte – dank der hohen Impfquote und der niedrigen Hospitalisierungslage sowohl der Weihnachtsmarkt als auch der „Schlachtezauber“ ab dem 22. November stattfinden. Weil eine Zugangsbeschränkung der Weihnachtsmärkte in der Innenstadt für unmöglich gehalten wird, setzt man in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt auf ein alternatives Hygienekonzept: So sind die Weihnachtsmärkte frei zugänglich, werden aber räumlich entzerrt, die Zahl der Stände ist um zehn Prozent reduziert. Zusätzlich sollen vermehrte Sicherheitskräfte helfen, den Überblick zu behalten. In geschlossenen Verkaufsständen gilt eine Maskenpflicht.
www.bremer-weihnachtsmarkt.de
Auch in Hamburg sollen die Weihnachtsmärkte frei zugänglich sein – im Rahmen der allgemeinen Abstands- und Maskenregeln: „Auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gilt eine Maskenpflicht, wenn die anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht einhalten können“, so hamburg.de unter Hinweis auf den Senat.
Für die Verzehr-Bereiche gilt 3G oder sogar 2G, entweder in Form abgetrennter Bereiche – oder doch für den gesamten Markt. Diese Entscheidung liegt bei den einzelnen Märkten. Auch deren genaue Termine unterscheiden sich.
www.hamburg.de/weihnachtsmarkt/15588078/weihnachtsmaerkte-hamburg-corona-regeln/
In Schleswig-Holstein gilt für Weihnachtsmärkte die Corona-Landesverordnung, letzte Fassung in Kraft seit dem 14. November. Aktuell gibt es im nördlichsten Bundesland keine allgemeine Maskenpflicht, es wird aber geraten, Abstand zu halten. Zusätzlich soll nur eine begrenzte Zahl an Besucher*innen und Aussteller*innen zugelassen werden. Für Innenräume ist 3G Pflicht, am Mittwoch kündigte die Landesregierung eine Verschärfung auf 2G an, aber noch keinen genauen Termin. Auch eine Maskenpflicht in Außenbereichen steht demnach zur Debatte
www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html
In Niedersachsen gilt die 3G-Regelung neben dem Verzehr von Speisen und Getränken auch bei Nutzung von Fahrgeschäften. Der bloße Besuch eines Marktes „ohne Bewirtung oder Nutzung von Fahrgeschäften“ ist ohne 3G möglich – wenn das Hygienekonzept der jeweiligen Kommune dem nicht entgegensteht. Den Betreiber*innen der Weihnachtsmärkte bleibt individuell überlassen, wie sie für die Einhaltung der Vorgaben sorgen wollen. Möglich seien Umzäunungen mit Einlasskontrollen oder die Kennzeichnung durch Bändchen oder Stempel, so die Niedersächsische Staatskanzlei.
Die genaue Umsetzung gestaltet sich je nach Ort unterschiedlich. So setzt Osnabrück allgemein auf 2G; Hannover erlaubt Verzehrstände nur unter 3G-Bedingungen; Meppen, Lingen und Nordhorn entscheiden sich für 3G auf den Märkten insgesamt, in Oldenburg sind Bummeln und Einkaufen auch ohne Nachweis möglich, aber der Verzehr nicht.
www.niedersachsen.de/Coronavirus
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Außenbereiche der Weihnachtsmärkte unter Einhaltung allgemeiner Abstandsregeln für alle zugänglich. In den Innenräumen herrscht Maskenpflicht, weitere Maßnahmen variieren je nach pandemischer Lage: In Landkreisen und kreisfreien Städten auf Stufe 1 (grün) der Corona-Warnkarte gilt keine erweiterte Testpflicht.
Wird allerdings an drei aufeinanderfolgenden Tagen Stufe 2 (gelb) erreicht, muss ab dem übernächsten Tag ein negativer, tagesaktueller Coronatest vorgewiesen werden; vollständig Geimpfte und Genesene sind davon befreit (3G). Ab Stufe 3 (orange) tritt 2G in Kraft.
www.regierung-mv.de/corona
www.mv-corona.de/corona-faq
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