Rechtliche Verbesserungen für Tierschutz: Bremen macht's vor
In Bremen wird das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine erweitert. Gestärkt wird die Möglichkeit, Missstände im Vorfeld zu verhindern.
Seit August 2002 steht der Tierschutz im deutschen Grundgesetz. In den Bundesländern wurde daraufhin abgewogen, ob man bestimmten anerkannten Tierschutzverbänden ein Verbandsklagerecht einräumen sollte. Bremen hat dies getan. Das ermöglicht seriösen Tierschutzorganisationen, den verfassungsgemäßen Tierschutz einzuklagen, sollten sich Tierhalter:innen, Tiernutzer:innen oder Behörden nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten.
Befürworter:innen wie beispielsweise der Tierschutzverein Deutschland versprachen sich davon eine Möglichkeit, effektiven Tierschutz betreiben zu können. Geltende Vorschriften, so die Idee, seien so einfacher durchzusetzen. Gegner:innen der Einführung eines Verbandsklagerechts äußerten vor allem Bedenken zu einer möglichen Klageflut und Verzögerung von wissenschaftlicher Forschung.
Die Max-Planck-Gesellschaft beispielsweise hält die Bestimmungen im Bereich der tierexperimentellen Forschung für „rechtlich klar und ausreichend“ zur Gewährleistung des Tierschutzes – auch ohne Verbandsklagerecht. In Deutschland seien nur Tierversuche genehmigungsfähig, die unabdingbar und ethisch vertretbar sind. Nach § 15 Tierschutzgesetz wirken die Tierschutzverbände bereits jetzt bei der Genehmigung von Tierversuchen in den Kommissionen mit, weshalb ein Verbandsklagerecht in diesem Bereich auch sachlich nicht zu begründen sei, heißt es auf der Website der Forschungsorganisation.
Philipp Bruck, Tierpolitischer Sprecher der Grünen in Bremen
Bremen legte dennoch 2007 vor und führte als erstes Bundesland ein Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen ein. Einige Jahre später folgten Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein. Nordrhein-Westfalen führte zwar 2013 auch ein Verbandsklagerecht ein, verlängerte es aber 2018 nicht. Seit vergangenem Jahr ist auch Berlin dabei.
Aber Verbandsklagerecht ist nicht gleich Verbandsklagerecht. In Bremen, Hamburg und Niedersachsen ist lediglich eine sogenannte Feststellungsklage möglich. Das heißt: Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz lässt sich erst im Nachhinein rechtlich feststellen. „Aus einer solchen Feststellung muss noch nicht einmal eine Handlung resultieren“, sagt Philipp Bruck, tierpolitischer Sprecher der Grünen in Bremen.
Seine Fraktion gab den Anstoß für den Antrag auf Erweiterung des Verbandsklagerechts der Bremer Regierungskoalition. „Tiere können nicht selbst klagen“, sagt Bruck. In den meisten anderen Fällen könnten Betroffene gegen ein Unrecht klagen, das ihnen angetan wurde, sagt er. „Wir müssen Tierschutzorganisationen die Möglichkeit geben, im Namen der Tiere für deren Rechte einzutreten.“
Der Antrag der rot-grün-roten Koalition sieht jetzt eine Erweiterung des Rechts um die Möglichkeiten zur Anfechtungs- sowie Verpflichtungsklage vor. Durch die Möglichkeit der Anfechtung kann beispielsweise die Entscheidung über die Tötung von Tieren verzögert werden. „Das würde dazu führen, dass es gar nicht erst zu Missständen kommt“, sagt Bruck. Man könne sie so im Vorfeld bereits verhindern.
Evelyn Ofensberger ist Leiterin der Rechtsabteilung beim Deutschen Tierschutzbund. Sie sei „hocherfreut“ über die Bremer Pläne. „Seit 19 Jahren steht der Tierschutz im Grundgesetz“, sagt sie. Die geplanten Veränderungen des Bremer Rechts seien längst überfällig. Es gehe aber nicht einfach nur um das Recht zu klagen. „Es ist ja gar nicht unser Begehr, unbedingt zu klagen“, sagt Ofensberger. „Die Möglichkeit einer Anfechtungsklage gibt auch den Tierhaltern und -nutzern Sicherheit.“
So könnten sich beide Seiten – Tierschützer:innen wie Tiernutzer:innen – sicher sein, dass Tierschutzbestimmungen eingehalten würden. Und das, bevor ein Tier beispielsweise getötet würde. Das sei auch in Bremen wünschenswert. „Wir verstehen uns nicht als Kontrolleure von Verwaltungen“, sagt sie. Aber durch ein solches Gesetz könnte man eben sicherstellen, dass es nicht mehr zu Missständen komme, anstatt immer wieder im Nachhinein festzustellen, dass Tieren unrecht getan wurde. „Die Möglichkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bedeutet einen gewissen Rechtsschutz für beide Seiten.“
Tierversuche bleiben allerdings von der Regelung ausgeschlossen. Hier ist weiterhin lediglich eine Feststellungsklage möglich – und das auch in allen anderen Bundesländern, in denen es die Möglichkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bereits gibt. „Das ist für uns nicht ganz nachvollziehbar“, sagt Ofensberger. Wenn begründbares, wissenschaftliches Interesse in einem Fall da wäre, könnte man dies auch gegen eine Anfechtungsklage durchsetzen.
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