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Impfung für vergessene RisikogruppenIm Härtefall

Die Impfverordnung regelt, wer wann gegen Covid-19 geimpft wird. Erste Bundesländer schaffen nun auch Regelungen für Härtefälle.

Knappes Gut: Eine Pharmaziestudentin bereitet Corona-Impfstoff vor Foto: dpa

Der Ruf nach einer Härtefallregelung bei den Corona-Impfungen wird immer lauter. Wenn Menschen mit seltenen Vorerkrankungen zu Hause gepflegt werden und sich nicht isolieren können zum Beispiel. Oder wenn Krebserkrankte in absehbarer Zeit ins Krankenhaus müssen, wo sich immer wieder Menschen mit dem Coronavirus infizieren. Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat ihre Empfehlungen bereits vor drei Wochen mit einem Passus versehen, der Härtefallentscheidungen ermöglicht. Mehrere Länder arbeiten jetzt an einer entsprechenden Regelung.

Zum Hintergrund: Die Coronavirus-Impfverordnung regelt den Zugang zur Impfung für verschiedene Bevölkerungsgruppen. Dabei werden zunächst Menschen über 80 und Be­­woh­­ne­r*in­nen von Pflegeheimen sowie medizinisches und Pflegepersonal mit unmittelbarem Ansteckungsrisiko berücksichtigt. In zwei weiteren Priorisierungsgruppen wird der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet. Offenbar nicht mitbedacht hat man im federführenden Gesundheitsministerium Menschen, die mit Pflegebedarf zu Hause leben. Dabei haben sie häufig ein deutlich erhöhtes Risiko für einen sehr schweren Verlauf von Covid-19, außerdem werden sie in der Regel von wechselnden Pflegekräften oder As­sis­ten­t*in­nen betreut, können sich also nur bedingt isolieren und schützen.

Für Fälle wie diese hatte die Stiko am 8. Januar und zuletzt am 29. Januar ihre Impfempfehlungen geändert: Auch Menschen mit einem deutlich erhöhten Risiko, die bisher nicht explizit in der Impfverordnung genannt sind, sollten demnach von den „für die Impfung Verantwortlichen“ in die entsprechenden Priorisierungsgruppen eingeordnet werden können.

Das Bundesgesundheitsministerium äußerte sich bisher nicht auf die taz-Anfrage, ob die Impfverordnung entsprechend geändert werden soll, verweist aber darauf, dass die Bundesländer entsprechend „praktische Erwägungen“ berücksichtigen könnten.

Die Regelungen in den Ländern

Von den 16 angefragten Gesundheitsverwaltungen haben sich 12 zurückgemeldet. Aus Sachsen-Anhalt, Berlin, Thüringen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg ist die Antwort knapp: Rechtlich bindend sei die Impfverordnung, und solange die nicht geändert sei, gebe es auch kein Abweichen von den bislang genannten Personengruppen und Priorisierungen. Aus dem saarländischen Gesundheitsministerium heißt es, Sonderlösungen auf Landesebene zu etablieren mache keinen Sinn. „Die Thematik besteht bundesweit und es wird ein möglichst einheitliches Vorgehen angestrebt.“

Das sehen aber längst nicht alle Länder so. In Mecklenburg-Vorpommern hält man Härtefallentscheidungen entsprechend den Stiko-Empfehlungen für angezeigt. Angesichts der begrenzten Impfstoffkapazitäten habe man sich aber entschieden, „zunächst die in der Prioritätsgruppe 1 genannten Risikogruppen mit den höchsten Risikofaktoren vorrangig und möglichst vollständig zu impfen“.

Auch in der bayerischen Impfstrategie behält man sich nach eigenen Angaben grundsätzlich Einzelfallentscheidungen vor.„Es obliegt den für die Impfung Verantwortlichen und somit den Impfzentren vor Ort, Personen, die nicht explizit genannt sind, in die jeweilige Priorisierungskategorie einzuordnen“, so ein Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums. Dies betreffe insbesondere Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen, für die ein erhöhtes Risiko angenommen werden kann.

In Rheinland-Pfalz gab es bereits vor der Stiko-Empfehlung eine medienwirksame Einzelfallentscheidung, bei der Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) sich persönlich für die Impfung eines 30-Jährigen einsetzte, der mit Muskeldystrophie des Typs Duchenne lebt und zu Hause gepflegt wird. Derzeit werde ein Antragsverfahren erarbeitet, „das auch die Einrichtung einer Stelle beinhaltet, an die begründete Anträge gestellt werden können“, so das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium. Auch in Baden-Württemberg gibt es nach eigener Auskunft „erste Überlegungen, wie ein Härtefallverfahren für Notfälle im Einklang mit der Impfverordnung geregelt werden könnte“.

Vorreiter Bremen

Am weitesten aber ist man in Bremen. In der vergangenen Woche hat der dortige Senat beschlossen, eine Impfkommission gesetzlich einzurichten, die bremische Bürgerschaft hat dem zugestimmt. Personen, bei denen aufgrund ihrer individuellen gesundheitlichen Situation ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Corona-Infektion besteht, können bereits ab dieser Woche einen Antrag auf vorzeitige Impfung stellen.

Das Bundesgesundheitsministerium hat zwar nun angekündigt, die Impfverordnung zu überarbeiten. Vorrangig geht es dabei aber um die Stiko-Empfehlung, den AstraZeneca-Impfstoff nur an Personen unter 65 abzugeben. Beim Impfgipfel am 1. Februar soll darüber beraten werden. Ob im Zuge dessen auch die von der Stiko empfohlene Härtefallregelung in der Verordnung aufgenommen wird, wird sich zeigen.

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