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Klage gegen Online-NetzwerkMax Schrems allein gegen Facebook

Der Datenschutzaktivist darf seinen Prozess zwar in Wien führen, aber nicht als Sammelklage. Das meint EuGH-Generalanwalt Michal Bobek.

Der Österreicher Max Schrems Anfang Oktober beim Verlassen des High Court in Dublin Foto: ap

Das Neue

Max Schrems ist unter Datenschützern zwar bekannt wie ein bunter Hund. Rechtlich bleibt er aber ein normaler Verbraucher. Er kann seinen Prozess gegen Facebook daher in seiner Heimatstadt Wien führen und muss die Klage nicht in Irland, dem europäischen Sitz von Facebook, einlegen. Das hat der unabhängige Generalanwalt Michal Bobek am Dienstag in seinem Schlussgutachten vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) empfohlen.

Allerdings dürfe Schrems nur im eigenen Namen klagen. Als Verbraucher darf er nicht Ansprüche anderer Verbraucher mitvertreten. Das EU-Recht wolle, dass Verbraucher an ihrem Heimatort klagen können, aber nicht, dass sie sich den Gerichtsort frei auswählen, indem sie ihre Ansprüche an jeweils örtliche Mittelsmänner abtreten.

Der Kontext

Schon seit 2011 kämpft Max Schrems gegen Datenmissbrauch und laxen Datenschutz bei Facebook. Sein bisher größter Erfolg: Im Oktober 2015 kippte der Europäische Gerichtshof den „Safe Harbour“-Beschluss der EU-Kommission. Der regelte, unter welchen Bedingungen europäische Daten in die USA transferiert werden dürfen. Hauptkritik des Gerichtshofes: Die EU-Kommission habe den fast grenzenlosen Zugriff der US-Sicherheitsbehörden ignoriert.

Im Rahmen der Initiative Europe-versus-Facebook klagt Schrems gegen Facebook auf einen symbolischen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro pro Person. Damit sollen die Mängel beim Datenschutz ausgeglichen werden. Seiner Klage haben sich laut Schrems Angaben mehr als 25.000 Personen weltweit angeschlossen, das heißt, sie haben ihre Ansprüche an Schrems abgetreten.

Dieser reichte die Klage in seiner Heimatstadt Wien ein. Facebook bestritt jedoch, dass Schrems noch ein normaler „Verbraucher“ ist. Er schreibe Bücher über Facebook, halte Vorträge und gründe Vereine. Er kämpfe praktisch beruflich gegen Facebook, so der Konzern. Deshalb müsse er in Dublin klagen.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das EU-Gericht muss nun entscheiden, ob Schrems durch die Aktivitäten seine Eigenschaft als Verbraucher verloren hat und ob Schrems als Verbraucher auch Tausende anderer Verbraucher aus Österreich, anderen EU-Staaten und sogar aus Indien mitvertreten kann.

Die Konsequenzen

Der Schlussantrag des Generalanwalts bereitet das Urteil vor, ist für den Gerichtshof aber nicht bindend. In technischen Fragen folgt der EuGH dem Generalanwalt zwar in der Regel. In hochpolitischen Fällen weicht er aber auch oft ab. Entscheiden wird das EU-Gericht wohl erst im nächsten Jahr.

Die Reaktionen

Max Schrems kritisierte den Schlussantrag von Generalanwalt Bobek. „Eine Einzeldurchsetzung in Tausenden einzelnen Klagen vor Tausenden verschiedenen Gerichten wäre absurd.“ Er hoffe weiter auf den EuGH, der bisher meist verbraucherfreundlich entschieden habe.

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