Strafmaß im NSU-Prozess: Lebenslang heißt nicht bis zum Tod
Trotz der Forderungen der Ankläger: Beate Zschäpe wird vermutlich nur rund zwanzig Jahre hinter Gittern verbringen müssen.
Die lebenslange Freiheitsstrafe wird mindestens 15 Jahre lang vollstreckt. Dabei wird die Untersuchungshaft angerechnet. Nach 15 Jahren ist eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich, wenn der Täter nicht mehr gefährlich ist. Hierzu muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Solange die Gefahr neuer Gewalttaten besteht, ist eine Entlassung ausgeschlossen.
Hat das Strafgericht eine besondere Schwere der Schuld festgestellt, ist eine Entlassung nach 15 Jahren in der Regel nicht möglich. Das Strafvollstreckungsgericht prüft dann kurz vor Ablauf der 15 Jahre, ob die besondere Schwere der Schuld eine Fortsetzung der Haft gebietet. In die Entscheidung fließt neben der Tat auch das Verhalten des Täters im Gefängnis und sein Gesundheitszustand ein. Wenn eine Entlassung nach 15 Jahren abgelehnt wird, legt das Gericht eine weitere Mindestverbüßungszeit von einigen Jahren fest. Wenn diese zusätzlichen Jahre verstrichen sind, ist der Strafgefangene aber wiederum nur dann zu entlassen, wenn die Sicherheitsprognose des Sachverständigen positiv ist.
Eine Sicherungsverwahrung ist neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe kaum relevant. Denn die Sicherungsverwahrung setzt eine nach Verbüßung der Strafe fortdauernde Gefährlichkeit voraus. Doch die lebenslange Freiheitsstrafe wird ohnehin erst dann zur Bewährung ausgesetzt, wenn keine Gefährlichkeit mehr besteht. Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2017 dennoch die Verhängung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe zugelassen, weil hier der Staat nach der Entlassung länger Kontrollmöglichkeiten hat.
Dass die jetzt 42-jährige Beate Zschäpe in 15 oder 20 Jahren noch so gefährlich ist, dass sie bis zu ihrem Lebensende hinter Gittern bleiben muss, ist wohl eher unwahrscheinlich.
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