: Kennzeichnungspflicht eingeführt
INNENPOLITIK Schleswig-Holsteinische Polizeibeamte müssen ab sofort in Sondereinheiten und in geschlossenen Einheiten eindeutige Nummern tragen. Es ist das dritte Bundesland mit so einer Regelung
Schleswig-Holstein hat die Kennzeichnungspflicht für Polizisten in geschlossenen Einheiten und Sondereinheiten eingeführt: Die Beamten müssen in Zukunft etwa bei Demonstrationen eine Nummer tragen, mit der sie persönlich identifiziert werden können. Bisher verwiesen diese nur auf eine Gruppe – nicht auf den einzelnen Polizisten. Wenn die Polizisten nicht in geschlossenen Einheiten im Einsatz sind, wird ihnen empfohlen, ein Namensschild zu tragen. Das ist nicht verpflichtend. Der entsprechende Erlass des Innenministeriums trat am 7. Dezember in Kraft.
Diesen Schritt hatte Innenminister Andreas Breitner (SPD) schon Ende Juni angekündigt – er steht auch im Koalitionsvertrag der Landesregierung von SPD, Grünen und SSW. Ähnliche Regelungen gibt es in Berlin und Brandenburg. In Bremen und Rheinland-Pfalz sehen Koalitionsverträge die Einführung einer Kennzeichnungspflicht vor. Ein SPD-Parteitag in Hamburg beschloss Anfang dieses Monats, sich für solch eine Regel einzusetzen.
Besonders Bürgerrechtler und Menschenrechtsgruppen werben für die Einführung einer Kennzeichnungspflicht, weil nur so Polizisten bei Übergriffen identifiziert werden können. Gegen solche Vorhaben kämpfen vor allem die Polizeigewerkschaften.
Die Grünen begrüßten den Erlass. Sie erklärten aber auch, dass sie sich eine Verpflichtung für das Tragen von Namensschildern für alle Beamten gewünscht hätten. Kritik kam aus der CDU-Fraktion. „Der Erlass ist unsinnig und überflüssig“, sagt ihre innenpolitische Sprecherin Astrid Damerow. Er sei ein klarer Misstrauensbeweis des Innenministers gegenüber den Polizistinnen und Polizisten in Schleswig-Holstein. Der Piraten-Abgeordnete Wolfgang Dudda ist ebenfalls nicht zufrieden: „Die heute beschlossene Kennzeichnungspflicht bei Großlagen ist nicht richtig anonymisiert. Wir finden, dass auch Polizisten ein Recht auf Persönlichkeitsschutz haben.“ DKU
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