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Diskriminierung an Berlins Schulen„Eine gesetzliche Regelung ist nötig“

Gegen Diskriminierung in der Schule gibt es in Berlin bislang kein Gesetz. Die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft will das ändern.

Was tun, wenn hier diskriminiert wird? Foto: dpa
Interview von Alke Wierth

taz: Herr Ilius, warum braucht Berlin noch eine unabhängige Beschwerdestelle für Diskriminierungsfälle in Schulen? Der Senat hat doch im Januar eine eröffnet?

Carsten Ilius: Das ist eine Frage der Begrifflichkeit. Es gibt bisher keine unabhängige Beschwerdestelle, wie wir sie fordern: eine Stelle also, die in allen Schulen umfassende Untersuchungsrechte hat, auch Akten einsehen kann. Es gibt verschiedene Beratungsangebote und informelle Beschwerdemöglichkeiten, etwa bei der Schulleitung oder der Senatsschulverwaltung. Die sind unserer Ansicht nach aber nicht effektiv für den Schutz vor Diskriminierung.

Bevor wir über diesen Schutz sprechen: Worum geht es konkret, wenn wir von Diskriminierung an Schulen reden? Wer diskriminiert da wen?

Diskriminierung an Schulen kann viele unterschiedliche Formen annehmen. SchülerInnen werden durch Lehrkräfte diskriminiert, LehrerInnen können untereinander oder mit anderen in der Schule Beschäftigten Diskriminierung erleben. Meine Kollegin Maryam Haschemi Yekani, mit der ich das Gutachten für die GEW erstellt habe, und ich haben deshalb versucht, den Diskriminierungsbegriff möglichst weit zu fassen in dem Sinne, wie er im Landesschulgesetz auch schon vorgesehen ist: also ein Diskriminierungsbegriff, der über die aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsbegriff hinaus auch die Diskriminierung aus sozialen Gründen erfasst.

Es gibt also bereits einen Schutz gegen Diskriminierung im Schulgesetz?

Nein. Im Schulgesetz gibt es nur ein allgemeines Gebot, dass nicht diskriminiert werden soll. Aus einem solchen Gebot lässt sich aber juristisch kein unmittelbares Recht ableiten. Das ist eher eine Handlungsanweisung an die in der Schule Tätigen.

Muss es also, bevor es eine Anlaufstelle geben kann, erst ein entsprechendes Gesetz geben?

Ja. Eine gesetzliche Regelung ist notwendig. Der erste Schritt wäre eine Änderung des Schulgesetzes. Dieses braucht eine klare Antidiskriminierungsvorschrift. Zu deren Umsetzung muss es dann ein gesetzliche Regelungen über eine entsprechende Beschwerdestelle geben, entweder als Teil des Schulgesetzes oder als eigene gesetzliche Regelung.

Im Interview: Carsten Ilius

arbeitet als Rechtsanwalt in Berlin in den Bereichen Strafrecht, Aufenthaltsrecht und Schulrecht. Mit seiner Kollegin Maryam Hashemi Yekani hat er für den Berliner Landesverband der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ein Gutachten über den rechtlichen Rahmen zum Schutz gegen Diskriminierung in Schulen erstellt.

Warum braucht die Beschwerdestelle ein eigenes Gesetz?

Zum einen, um ein transparentes formales Verfahren zu regeln, bei dem klar ist, welche Rechte diejenigen haben, die sich beschweren, aber auch diejenigen, gegen die die Beschwerde erfolgt. Zum zweiten, weil die Stelle mit umfassenden Befugnissen ausgestattet werden muss, damit sie die Beschwerde effektiv untersuchen kann. Soll eine solche Beschwerdestelle etwa in der Lage sein, ZeugInnen einzuladen und diese auch dazu zu verpflichten, zu kommen, muss das eine staatliche und gesetzlich legitimierte Stelle sei.

Es gibt doch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Reicht das nicht?

Erstens erfasst das AGG SchülerInnen an öffentlichen Schulen gar nicht. Und zweitens sind die dort vorgesehenen Sanktionen für den Problembereich Schule ganz ungeeignet. Im AGG sind Entschädigungsregelungen vorgesehen. Konflikte in der Schule müssen aber bereinigt werden, indem die belastende Situation für das oder die Diskriminierungsopfer möglichst schnell beendet wird. Ob es da dann Monate später noch eine Entschädigung gibt, ist meist zweitrangig.

Diskriminierung wird ja oft als etwas quasi „Gefühltes“ betrachtet: Jemand fühlt sich diskriminiert, die Gegenseite fühlt sich missverstanden. Wie kann man das in Gesetze fassen – zumal es ja auch Diskriminierung ohne klare umrissene Täter und Opfer gibt: etwa, wenn Schulklassen nach ethnischer Herkunft eingeteilt werden, und einige Betroffene stört das gar nicht.

Man kann das juristisch mit dem Begriff der mittelbaren Diskriminierung fassen: Da geht es etwa um Maßnahmen, die gar nicht direkt zur Diskriminierung gedacht sind, aber zu solcher führen.

Heißt eine gesetzliche Regelung, dass Diskriminierung immer vor ein Gericht führt?

Nein. Es geht ja in erster Linie um eine kurzfristige Lösung von Diskriminierungsfällen an Schulen. Da muss man natürlich zuerst sehen, ob das Problem mit einem Schlichtungsverfahren gelöst werden kann. Nur wenn das nicht möglich ist oder die Betroffenen damit nicht einverstanden sein sollten, muss es möglich sein, dass auch rechtliche Sanktionen ergriffen werden. Um das auf einer klaren und sicheren Grundlage tun zu können, braucht die Beschwerdestelle entsprechende Befugnisse. Hier liegt auch der Grund, weshalb wir dagegen sind, dass die Stelle bei der Senatsbildungsverwaltung angesiedelt ist.

Wo denn?

Sie muss außerhalb dieser Hierarchie angesiedelt sein, um eine faktische Unabhängigkeit herzustellen. Man könnte an eine Konstruktion denken wie etwa beim Datenschutzbeauftragten, der ist eine Art unabhängiger Ombudsmann.

Nun hat die Senatsverwaltung für Bildung ja schon eine Anlaufstelle eingerichtet, sie hat das Problem also offenbar erkannt. Aber was heißt das für Ihren Vorstoß: Ist es ein gutes Zeichen, rennen Sie offene Türen ein? Oder wird man Ihren Vorschlag einer gesetzlichen Regelung und unabhängigen Beschwerdestelle mit dem Hinweis auf die bereits existierende ablehnen?

Die im Januar vom Senat vorgestellte Anlaufstelle ist ja zunächst eine Beratungsstelle. Dass die Senatsverwaltung damit zeigt, dass sie das Problem erkannt hat, ist erfreulich. Unserer Auffassung nach wird sie aber nicht daran vorbeikommen, effektiven Rechtsschutz und ein formalisiertes staatliches Verfahren gegen Diskriminierung sicherzustellen. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

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