: Getwitter zieht auf
Medien Noch nie haben so viele Journalisten über einen Prozess getwittert. Aber ist das erlaubt?
Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtssälen sind seit 1964 gesetzlich untersagt (§ 169 GVG). Zeugen und Angeklagte könnten sich sonst durch die Kameras irritieren und beeinflussen lassen, so die Befürchtung. Das Bundesverfassungsgericht sah 2001 die Rundfunkfreiheit durch das Verbot nicht verletzt: „Prozesse finden in der Öffentlichkeit statt, aber nicht für die Öffentlichkeit.“
Damit ist aber natürlich nicht jede journalistische Berichterstattung über Gerichtsverfahren verboten. Journalisten dürfen im Zuschauerraum sitzen, sich Notizen machen und ihre Eindrücke schriftlich oder mündlich der Welt mitteilen. Bisher haben Journalisten ihre Redaktionen beliefert, der Artikel stand am nächsten Tag in der Zeitung. Fernsehreporter berichteten aber schon immer zeitnah. Sie verließen den Verhandlungsraum – oft schon während des Geschehens –, um im Gerichtsflur vor laufender Kamera das Erlebte zusammenzufassen.
Mit dem Kurznachrichtendienst Twitter beschleunigt sich die Berichterstattung weiter. Journalisten versenden ihre Eindrücke nun parallel zum Erleben. Immer wenn es etwas Neues gibt, wird sofort berichtet. Das Rundfunkverbot gilt hier nicht, da die Tweets nur schriftliche Beschreibungen, also keine Originaltöne und -bilder enthalten.
Journalisten müssen allerdings die konkreten Anweisungen des Gerichts beachten. Im Zschäpe-Prozess hat das Oberlandesgericht zwar Laptops als Schreibgeräte zugelassen. Sie dürfen im Gerichtsaal jedoch nicht im Onlinemodus betrieben werden. So will das Gericht vermutlich vermeiden, dass über eingebaute Mikrofone und Kameras doch eine versteckte Rundfunkübertragung des NSU-Prozesses stattfindet.
Ein explizites Twitterverbot wurde nicht ausgesprochen und wäre auch kaum zu begründen. Journalisten, die twittern, müssen dazu also jeweils kurz den Gerichtssaal verlassen, um draußen online zu gehen und ihren Tweet zu versenden. Und falls sie doch aus dem Gerichtssaal getwittert haben, dann sicherlich nur aus Rücksicht auf das Gericht, um nicht durch permanentes Herein- und Herauslaufen unnötig Unruhe zu erzeugen. Christian Rath
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