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Neue ErbschaftssteuerDas Elternhaus bleibt unbelastet

Nach langwieriger Debatte haben sich Union und SPD geeinigt: Ehepartner und Kinder, die im vererbten Haus wohnen, werden nicht belangt. Auch Unternehmenserben kommen besser weg.

Noch im Rohbau, aber wenn Tochter oder Sohn drin bleiben, bleibt der Fiskus draussen. Bild: dpa

FREIBURG taz Viele werden künftig von der Erbschaftsteuer verschont, aber nicht alle. Die Steuerpflichtigen werden neidvoll auf die Geschonten schauen und das neue Gesetz bald wieder in Karlsruhe zur Prüfung vorlegen.

Erst vor rund zwei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung verlangt, weil bis dahin der Wert von vererbten Immobilien und Unternehmen zu niedrig angesetzt wurde. Dies habe die Erben von Geldvermögen benachteiligt, so Karlsruhe. Künftig müssen daher im Erbfall alle Vermögensgegenstände mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Allerdings kann der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls bei der Steuerpflicht Differenzierungen vornehmen. Konkrete Vorgaben hat Karlsruhe hier nicht gemacht.

So wird das Gericht auch kaum beanstanden, wenn der Gesetzgeber jetzt Unternehmen bei der Erbschaftsteuer stark privilegiert, um Arbeitsplätze zu schützen. Auch die Sonderregeln für Mietshäuser können mit den Interessen der Wohnungswirtschaft gerechtfertigt werden. Für Karlsruhe war nur wichtig, dass die Privilegierung transparent erfolgt.

Probleme gibt es im neuen Erbschaftsteuerrecht eher mit den Karlsruher Vorgaben zur Wertfeststellung. Denn obwohl Karlsruhe eine relativ strikte Orientierung am Verkaufswert forderte, arbeitet der Gesetzentwurf oft mit einem Ertragswert. Bei einer Anhörung des Bundestags sahen Experten wie der Rechtsprofessor Joachim Wieland vor allem bei Feldern und Wäldern die Gefahr, dass sie viel zu niedrig bewertet werden. Auch bei Mietshäusern und Unternehmen nehme der Gesetzentwurf die Ermittlung "unrichtiger" Werte in Kauf.

Dagegen dürften die hohen Freibeträge für Ehegatten und Kinder in Karlsruhe akzeptiert werden. Schon 1995 hat das Gericht in seinem Beschluss zur Vermögensteuer festgestellt, dass das Vermögen, "das der persönlichen Lebensgestaltung dient", steuerfrei bleiben muss. Dabei liege es nahe, dass sich der Gesetzgeber "an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser orientiert". Die Einbeziehung teurer Villen dürfte dabei wohl nicht verboten sein. Denn nicht alles was politisch ärgerlich ist, ist auch verfassungswidrig.

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9 Kommentare

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  • K
    karin

    mein mann und ich bewohnen unser einfamilienhaus. gesetzt dem fall einer von uns beiden stirbt, erbt der andere die hälfte vom verstorbenen ehepartner. der hinterbliebene ehepartner kann und will danach nicht alleine im Einfamilienhaus wohnen bleiben. das neue erbrecht sagt offensichtlich, es bleibt steuerfrei wenn "man 10 Jahre im selbstgenutzten wohnhaus wohnen bleibt". das kann doch wohl nicht richtig sein, wie soll ein alter mensch eine EFH alleine erhalten?

  • B
    brian

    und für dieses ergebnis haben heerscharen von politikern auf steuerzahlerkosten monatelang beraten und getagt? es ist wirklich das letzte, wie der staat bei zig mal versteuertem vermögen zum schluss noch mal die hand auf hält bzw. den rachen noch nicht voll genug hat. zum k_tz_n

  • M
    Martin

    Ich hoffe, es wird noch ausführlicher über die neue Regelung berichtet.

    Wird denn wenigstens der Wert eines vererbten Hauses auf den Freibetrag angerechnet?

    Beispiel dazu (angenommen der Freibetrag wäre 500.000 Euro):

    A vererbt seinem Kind 1.000.000 Euro

    B vererbt seinem Kind 500.000 Euro und ein selbstgenutztes Haus im Wert von 500.000 Euro.

     

    Kind von A zahlt dann für 500.000 Euro die Steuer.

    Und B? Gerecht wäre, wenn es auf die 500.000 Euro die Steuer zahlen müßte.

  • K
    karin

    mein mann und ich bewohnen unser einfamilienhaus. gesetzt dem fall einer von uns beiden stirbt, erbt der andere die hälfte vom verstorbenen ehepartner. der hinterbliebene ehepartner kann und will danach nicht alleine im Einfamilienhaus wohnen bleiben. das neue erbrecht sagt offensichtlich, es bleibt steuerfrei wenn "man 10 Jahre im selbstgenutzten wohnhaus wohnen bleibt". das kann doch wohl nicht richtig sein, wie soll ein alter mensch eine EFH alleine erhalten?

  • B
    brian

    und für dieses ergebnis haben heerscharen von politikern auf steuerzahlerkosten monatelang beraten und getagt? es ist wirklich das letzte, wie der staat bei zig mal versteuertem vermögen zum schluss noch mal die hand auf hält bzw. den rachen noch nicht voll genug hat. zum k_tz_n

  • M
    Martin

    Ich hoffe, es wird noch ausführlicher über die neue Regelung berichtet.

    Wird denn wenigstens der Wert eines vererbten Hauses auf den Freibetrag angerechnet?

    Beispiel dazu (angenommen der Freibetrag wäre 500.000 Euro):

    A vererbt seinem Kind 1.000.000 Euro

    B vererbt seinem Kind 500.000 Euro und ein selbstgenutztes Haus im Wert von 500.000 Euro.

     

    Kind von A zahlt dann für 500.000 Euro die Steuer.

    Und B? Gerecht wäre, wenn es auf die 500.000 Euro die Steuer zahlen müßte.

  • K
    karin

    mein mann und ich bewohnen unser einfamilienhaus. gesetzt dem fall einer von uns beiden stirbt, erbt der andere die hälfte vom verstorbenen ehepartner. der hinterbliebene ehepartner kann und will danach nicht alleine im Einfamilienhaus wohnen bleiben. das neue erbrecht sagt offensichtlich, es bleibt steuerfrei wenn "man 10 Jahre im selbstgenutzten wohnhaus wohnen bleibt". das kann doch wohl nicht richtig sein, wie soll ein alter mensch eine EFH alleine erhalten?

  • B
    brian

    und für dieses ergebnis haben heerscharen von politikern auf steuerzahlerkosten monatelang beraten und getagt? es ist wirklich das letzte, wie der staat bei zig mal versteuertem vermögen zum schluss noch mal die hand auf hält bzw. den rachen noch nicht voll genug hat. zum k_tz_n

  • M
    Martin

    Ich hoffe, es wird noch ausführlicher über die neue Regelung berichtet.

    Wird denn wenigstens der Wert eines vererbten Hauses auf den Freibetrag angerechnet?

    Beispiel dazu (angenommen der Freibetrag wäre 500.000 Euro):

    A vererbt seinem Kind 1.000.000 Euro

    B vererbt seinem Kind 500.000 Euro und ein selbstgenutztes Haus im Wert von 500.000 Euro.

     

    Kind von A zahlt dann für 500.000 Euro die Steuer.

    Und B? Gerecht wäre, wenn es auf die 500.000 Euro die Steuer zahlen müßte.