Miethai & Co Verspätete Rückgabe der Wohnung: Nachzahlen
Nicht selten sehen sich Mieter, die ihre Wohnung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückgeben, mit der Forderung ihres Vermieters auf Ersatz des Mietausfalls, meist bis zum Schluss des Monats, konfrontiert. Gemäß § 546 a Absatz 1 BGB kann der Vermieter die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen, wenn der Mieter die Wohnung nicht rechtzeitig räumt und die Wohnungsschlüssel zurückgibt.
Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob im Fall der verspäteten Rückgabe der Vermieter Nutzungsentschädigung bis zum Schluss des Monats bzw. bis zum nächsten üblichen Miettermin oder nur bis zum Rückgabetag verlangen darf. Nun hat der BGH in seiner Entscheidung vom 05.10.2005 VIII ZR 57/05 zugunsten der Mieterseite klargestellt, dass der ehemalige Vermieter nur für die Dauer der Vorenthaltung der Wohnung eine Nutzungsentschädigung verlangen kann.
War z. B. das Mietverhältnis am 31.01. beendet, die Wohnung aber erst am 15.02.2006 zurückgegeben, sind die Mieter verpflichtet, an ihren ehemaligen Vermieter bis zum 15.02.2006 die Miete (einschl. der Nebenkostenvorauszahlungen) als Nutzungsentschädigung zu leisten. Die Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentschädigung endet also mit dem Tag der Rückgabe der Mieträume.
Will der Vermieter mehr Geld, muss er einen Schaden wegen der verspäteten Rückgabe nachweisen. Wenn er z. B. die Wohnung erst am 01.03.2006 weitervermietet, muss er nachweisen, dass er die Wohnung im Fall einer rechtzeitigen Rückgabe bereits im Februar hätte weitervermieten können. Er muss also darlegen, dass ein bestimmter Mietinteressent die Wohnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt anmieten wollte.
Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de
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