miethai: Abstandszahlungen: Vereinbarungssache
Schöne oder preiswerte Wohnungen sind begehrt. Nicht selten verlangen daher die aktuellen MieterInnen von den NachmieterInnen einen Geldbetrag allein für das Freimachen beziehungsweise das Vermitteln der Wohnung. Solche Vereinbarungen sind gemäß § 4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes unzulässig, eine Zahlungspflicht besteht nicht. Bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
Grundsätzlich erlaubt sind dagegen Abstandsvereinbarungen, durch die sich die NachmieterInnen verpflichten, Möbel, Einrichtungsgegenstände oder Einbauten von den VormieterInnen käuflich zu erwerben. Steht allerdings der vereinbarte Kaufpreis in einem auffälligen Missverhältnis zu dem Zeitwert der überlassenen Gegenstände, so ist die Vereinbarung über den Kaufpreis nur teilweise wirksam. Ein auffälliges Missverhältnis erkennt die Rechtsprechung dann, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegt. Den diese Grenze überschreitenden Betrag können die NachmieterInnen zurückverlangen. Entscheidend bei fest installierten Einrichtungsgegenständen ist dabei der Gebrauchswert im eingebauten Zustand, nicht der Verkaufswert nach Ausbau. Zulässig ist es auch, die Übernahme der nachgewiesenen Kosten für den Umzug des Vormieters oder für dessen Renovierung seiner alten beziehungsweise neuen Wohnung zu vereinbaren.
All diese Vereinbarungen stehen jedoch unter der Bedingung, dass der neue Mietvertrag auch tatsächlich zustande kommt. Ist dies nicht der Fall, so entfällt die Zahlungsverpflichtung. Wer Abstand verlangen will, sollte beachten, dass der Vermieter regelgemäß nicht verpflichtet ist, die Wohnung an entsprechend zahlungsbereite NachmieterInnen zu vermieten – es sei denn, dies wurde vertraglich vereinbart. Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, sich um die Zahlungen aus wirksamen Vereinbarungen zu kümmern.
Marc Meyer ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40,info@mhmhamburg.de
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