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Hanfhandel kein Job

Der Zubehörhandel für Cannabis-Anbau bietet keinen regulären Arbeitsplatz, urteilt das Sozialgericht

DORTMUND dpa ■ Ein Langzeitarbeitsloser, der sich mit einem Online-Handel zum Drogenanbau selbstständig gemacht hat, darf dafür keine staatliche Unterstützung bekommen. Dies hat das Dortmunder Sozialgericht in einem gestern veröffentlichten Fall eines 27-Jährigen entschieden. Er hatte Zubehör zur Aufzucht und zum Anbau verschiedener Drogen, zumeist Cannabis, verkauft und dafür vom Job-Center Dortmund ein Einstiegsgeld beantragt und zunächst auch bekommen.

Der Kläger bewege sich zumindest am Rande der Legalität, wenn er Artikel anbiete, die strafbare Handlungen wie die verbotene Herstellung von Cannabisprodukten ermöglichten, so das Gericht. Die öffentliche Förderung einer Tätigkeit mit direktem Bezug zur Rauschmittelszene sei nicht akzeptabel. Sie konterkariere staatliche Bemühungen zur Begrenzung des Drogenkonsums. Das Dortmunder Job-Center war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

Der Mann hatte bei der Behörde zunächst für sechs Monate ein Einstiegsgeld von 311 Euro monatlich bekommen. Nach schleppendem Geschäftsstart wollten die Arbeitsberater die Einstiegshilfe nicht weiter zahlen. Die Geschäftsentwicklung in den ersten Monaten lasse nicht erwarten, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit überwinde könne, begründete die Behörde die Entscheidung. Dagegen klagte der Jungunternehmer und verwies auf seinen Geschäftspartner, der über die sechs Monate hinaus Einstiegsgeld bekomme.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Arbeitsbehörde habe bereits von Anfang an zu Unrecht Einstiegsgeld bewilligt, so dass es auch nicht weiter gewährt werden könne. Der Kläger hatte Zubehör für die Cannabis-Szene wie etwa spezielle Lampen, Dünger, Samen und Aufzuchtkästen angeboten.

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