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miethaiAus dem Antennenwald

Schon häufig hat sich das Bundesverfassungsgericht mit Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter über Parabolantennen beschäftigt und dabei Grundsätze zur Abwägung zwischen dem Grundrecht der Mieter auf Informationsfreiheit und dem Eigentumsrecht der Vermieter aufgestellt. In dem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. 10. 2006 (NZM 2007, S. 125) beschäftigte sich das Gericht nun mit dem „Herauspicken“ eines Mieters im „Parabolantennenwald“.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Vermieter nur von einem Mieter verlangt, die ungenehmigte Parabolantenne zu entfernen, obwohl andere Mieter ebenfalls ungenehmigt Parabolantennen gut sichtbar außen an der Hauswand angebracht hatten, und war damit beim Landgericht Köln unterlegen. Das Landgericht Köln hatte einen Beseitigungsanspruch des Vermieters verneint und seine Auffassung damit begründet, ein optischer Gewinn sei bei der Entfernung nur einer von vielen Parabolantennen nicht ersichtlich. Das Interesse des beklagten türkischsprachigen Mieters auf Information sei daher schon deswegen höher zu bewerten als das Recht des Vermieters auf optische Gestaltung seines Eigentums, wenn der Vermieter die Beseitigung nur einer unter einer Vielzahl von an der Hauswand angebrachten Parabolantennen verlangt hat.

Der Vermieter sah durch das Urteil des Landgerichts Köln sein Eigentumsrecht als verletzt an und erhob Verfassungsbeschwerde. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in dem oben genannten Beschluss inhaltlich das Urteil des Landgerichts Köln.

Diese Rechtsprechung erleichtert es Mietern, die als einzige des Hauses zur Beseitigung der angebrachten Parabolantenne vom Vermieter aufgefordert werden, sich gegen das „Herauspicken“ zu wehren.

SABINE WEIS ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, Tel. 431 39 40, www.mhmhamburg.de

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