repromedizin: Kein Geld für verbotenen Test
Die Entscheidung des Berliner Sozialgerichts war eindeutig. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nicht für einen im Ausland durchgeführten, jedoch hierzulande verbotenen Gentest bezahlen (Az.: S 86 KR 660/04). Geklagt hatte eine 32-jährige Frau, die befürchtete, einen vererblichen Gendefekt an ihre Kinder weiterzugeben. Die Klägerin wollte sich künstlich befruchten lassen. Die in der Reagenzschale befruchteten Eizellen sollten vor der Übertragung auf die Frau genetisch untersucht werden. So sollte sichergestellt werden, dass kein Embryo ausgetragen wird, dass durch den Gendefekt erkranken kann. Die Frau ist Trägerin eines Erbfehlers, der statistisch bei jedem zweiten Sohn zu lebensbedrohlichen Wucherungen führen kann. Weibliche Nachkommen können zwar Träger des Gendefekts sein, Krankheitssymptome treten jedoch nicht auf.
In Deutschland ist die Präimplantationsdiagnostik (PID) nach dem Embryonenschutzgesetz verboten. Die Klägerin wollte die künstliche Befruchtung und den Gentest daher in Belgien durchführen lassen – und ihre Krankenkasse sollte zahlen. „Nein“, sagte jetzt das Berliner Sozialgericht, die Krankenkasse müsse nicht bezahlen. Selbst wenn die PID im Leistungskatalog der Kassen aufgeführt wäre, müsste diese nicht zahlen. Denn mit der PID sei ein „schwerer Eingriff in den Schutzbereich des menschlichen Lebens“ verbunden. Hier könne nur der Gesetzgeber, also der Bundestag, entscheiden, ob die Methode zulässig sei. Und der hat eine Zulassung bisher abgelehnt.
WOLFGANG LÖHR
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