: Säuberung und Abspecken des öffentlichen Dienstes der DDR
Der politische Wille der Regierungsparteien in Bonn und der Übergangsregierung der DDR bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag war einmütig: Der öffentliche Dienst der siechen DDR sollte aus ökonomischen Gründen abgespeckt und aus politischen Erwägungen gesäubert werden.
Am 3. Oktober 1990 arbeiteten in der DDR noch 2,2 Millionen Menschen in Staats- und Kommunalzusammenhängen; in der fast viermal größeren BRD gab es nur rund 4,5 Millionen öffentlich Beschäftigte. Vorwiegend mittels Abwicklung wurde im Osten Personal im großen Stil abgebaut. Die Sonderkündigungsrechte des Einigungsvertrags ergänzten diese Regelung feinsteuernd: Einzelne Beschäftigte konnten aus politisch-ideologischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden.
Gekündigt werden konnte insbesondere bei „fehlender persönlicher Eignung“. Bloße Mitgliedschaft in der SED genügte dabei zwar nicht für die Entlassung. Wo jedoch die Schwelle konkret erreicht war, blieb lange unklar – zumal die Kündigungspraxis je nach Bundesland unterschiedlich aussah. Am radikalsten wurde im CDU- dominierten Sachsen sondergekündigt; betroffen waren dort fast ausschließlich Lehrer.
Kein Zufall also, daß es bei vier der acht Verfassungsbeschwerden, die in Leipzig von heute an verhandelt werden, um ehemalige Ost-Pädagogen geht. Umstritten ist die Weiterbeschäftigung vor allem bei ehemaligen Schulinspektoren und Parteisekretären. Diese waren nach Ansicht der Arbeitsgerichte meist so stark in die Umsetzung der SED-Ideologie verstrickt, daß sie nun kaum glaubwürdig für die Grundgesetzwerte einstehen könnten.
Diese Möglichkeit zum Sonderrausschmiß endete laut Einigungsvertrag am 2. Oktober 1992, wurde aber per Gesetz bis zum Jahresende 1993 verlängert. Auch diese Verlängerung soll vom Verfassungsgericht geprüft werden. Ausnahmsweise ist eine Sonderkündigung auch heute noch möglich, wenn bekannt wird, daß ein Beschäftigter für die Stasi tätig war oder gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat. Allerdings reicht die bloße Unterschrift unter eine Verpflichtungserklärung für die Kündigung nicht aus.
In einer Einzelfallprüfung muß außerdem abgewogen werden, ob die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber „unzumutbar“ ist – was darunter zu verstehen ist, harrt ebenfalls der Präzision durch die obersten Bundesrichter. In Berlin waren 5.000 der 80.000 der öffentlich Bediensteten stasibelastet; knapp die Hälfte von ihnen mußte inzwischen kündigen oder in den Vorruhestand gehen. CR
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