Miethai & Co.: Auszug
Deadline: Zwölf Uhr mittags ■ Von Sabine Weis
Nach Beendigung des Mietverhältnisses sind die MieterInnen verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an den Vermieter zu übergeben; sonst kann der Vermieter weiterhin Miete verlangen. Der späteste Zeitpunkt der Rückgabe ist aber nicht etwa Mitternacht am letzten Tag des Mietverhältnisses, sondern es reicht aus, wenn die Wohnung am nächsen Tag bis 12 Uhr mittags geräumt wird. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, muß die Wohnung erst am nächsten Werktag zurückgegeben werden.
Die Räumungspflicht der MieterInnen bedeutet, daß sie dem Vermieter sämtliche Schlüssel für Haus- und Wohnungstür aushändigen und ihre Sachen aus der Wohnung und den Nebenräumen fortschaffen müssen. Bleiben nur einzelne Sachen in der Wohnung oder ein wenig Gerümpel im Keller, so kann der Vermieter die Rücknahme der Wohnung nicht verweigern, sondern lediglich etwaige Entsorgungskosten in Rechnung stellen.
Ziehen MieterInnen vor Vertragsende aus, so wünschen Vermieter oft im Interesse einer baldigen Neuvermietung die sofortige Übergabe der Schlüssel. Einem solchen Verlangen brauchen MieterInnen nicht nachzukommen, allerdings müssen sie eine Besichtigung des Vermieters und etwaiger MietinteressentInnen vor der Beendigung des Mietverhältnisses dulden.
Wer vor Vertragsende auszieht, ohne dem Vermieter eine neue Anschrift zu hinterlassen und ohne sich am neuen Wohnort anzumelden, macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn es dem Vermieter nicht möglich ist, vor Beendigung des Mietverhältnisses potentiellen NachmieterInnen die Wohnung zu zeigen (AG Wedding, Urteil vom 20.5.1997, Grundeigentum 1997, S. 749).
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